Nur noch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben gegen die gesetzliche Rentenversicherung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie in dem bisherigen Beruf, und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Steht ihnen kein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, erhalten sie eine volle EM-Rente (sog. Arbeitsmarktrente).