Arbeitsunfall im Homeoffice

Das Bundessozialgericht hat am 8.12.2021 eine längst überfällige Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein Unfall auf dem Weg ins Homeoffice im privaten häuslichen Umfeld ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. 

Der Kläger war Gebietsverkaufsleiter im Außendienst einer GmbH. Am Morgen des 17.9.2018 befand er sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro (Homeoffice). Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. 

Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls war vor dem LSG anders als vor dem SG ohne Erfolg geblieben. Der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice sei kein Betriebsweg, sondern eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe.. 

Die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes war erfolgreich. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte, so das BSG. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme sei als Betriebsweg versichert. Ausnahmsweise sei ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R). Nach den Feststellungen des LSG diente das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme des Klägers im häuslichen Büro (Homeoffice) in der dritten Etage seiner Wohnung. 

Vorinstanzen: Sozialgericht Aachen - S 6 U 5/19, 14.06.2019 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 17 U 487/19, 09.11.2020 

Mit dieser Entscheidung wird endlich Klarheit geschaffen, weshalb sie sehr zu begrüßen ist. Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemielage arbeiteten viele Menschen von zu Hause aus. Diese dürfen hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb. 

Constanze Würfel 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht 

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