Alle Jahre wieder ….Wann wird ein Arbeitsunfall anerkannt ?
Arbeitsunfälle sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Als versicherte Tätigkeiten gelten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit .
So viel zur Definition eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, die die Gerichte zu entscheiden haben. Die Urteile wirken für einen Laien zum Teil grotesk. Immer wieder wird das Bundessozialgericht (BSG) mit einer offenen Frage zum Arbeitsunfall konfrontiert.
Aktuell sind u.a. Verfahren am BSG anhängig zu folgenden Fragen:
Steht ein Schüler, der für einen Vortrag in der Schule eine Pflanze als Anschauungsmaterial pflücken möchte und auf dem Weg zum Feld verunglückt unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn die Lehrkraft für die Präsentation von Anschauungsmaterial eine besonders gute Note in Aussicht gestellt hat?
Besteht Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung, wenn die Wahl der Route für den Versicherten mit einem höheren Sicherheitsgefühl begründet wird, obwohl eine kürzere und schnellere sowie objektiv ungefährliche Alternativroute zur Verfügung steht? (Vorinstanz Sächsisches LSG !)
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte nach auffälligem Ertönen der Parksensoren aus dem Fahrzeug aussteigt, um dessen Ursache nachzugehen, und dabei verunglückt?
Steht ein Abweg, der aufgrund einer Bewusstseinsstörung bzw. Orientierungs-losigkeit infolge einer inneren Ursache eingeschlagen wird, unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung?
Steht eine Patientin auf dem Heimweg von einer auf Kosten der Rentenversicherung durchgeführten Maßnahme der Nachsorge (IRENA) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Ganz aktuell entschied das das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg :
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar (Urteil vom 6. November 2025, Aktenzeichen: L 3 U 42/24).
Der Kläger war beruflich als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. In einer Dezembernacht des Jahres 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der 3. Senat des LSG hat nun mit seinem Urteil vom 6. November 2025 die ablehnende Entscheidung der 1. Instanz bestätigt. Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden. Die versicherte Tätigkeit beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassen und der versicherte Arbeitsweg begonnen.
Auch sei die Rufbereitschaft nicht mit dem für eine Tätigkeit im Homeoffice geltenden Schutz vergleichbar. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, bsp.weise schlafen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vielleicht ist es das nächste Verfahren, welches dem BSG vorgelegt wird….
Daher gilt umso mehr – bleiben Sie auch 2026 um- und vorsichtig auf allen Wegen !
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht