Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 (Az. OVG 6 S 60/23) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Grundschülerin mit einer Autismus-Spektrum-Störung Anspruch auf eine individuelle Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX hat. Die Entscheidung verpflichtet das zuständige Jugendamt, eine qualifizierte Fachkraft für 25 Stunden pro Schulwoche bis zum Ende des Schuljahres bereitzustellen.
35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder entsprechender Gefährdung.
Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes richtet sich die konkrete Ausgestaltung der Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX, insbesondere:
90 Abs. 4 SGB IX: Teilhabe an Bildung soll eine den Fähigkeiten entsprechende Schulbildung ermöglichen.
112 Abs. 1 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen auch Hilfen zur Schulbildung, einschließlich heilpädagogischer Maßnahmen und individueller Assistenz.
Die Entscheidung betont, dass die Jugendhilfe nicht nachrangig ist, wenn die Schule den Förderbedarf nicht vollständig decken kann (§ 10 SGB VIII).
Die Antragstellerin besuchte die erste Klasse einer Berliner Grundschule und leidet neben Autismus auch an motorischen und sprachlichen Entwicklungsstörungen. Fachärztliche Gutachten, schulische Stellungnahmen und Beobachtungen belegen, dass sie ohne kontinuierliche Unterstützung nicht angemessen am Unterricht teilnehmen kann. Die bisher gewährten Schulhelferstunden und Fördermaßnahmen reichen nicht aus, um ihren individuellen Bedarf zu decken.
Das OVG sah sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund als gegeben an. Es stellte fest, dass die Schulassistenz keine pädagogische Kernleistung der Schule darstellt, sondern eine originäre Teilhabeleistung der Jugendhilfe. Die Schule könne die notwendige Unterstützung nicht allein gewährleisten, insbesondere nicht durch wechselndes Personal oder gruppenbezogene Schulhelferstunden.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Kindern mit seelischer Behinderung auf chancengleiche Bildung und stellt klar, dass die Jugendhilfe auch im schulischen Kontext zur Leistung verpflichtet ist, wenn die Schule den Bedarf nicht decken kann. Sie unterstreicht die Bedeutung individueller und qualifizierter Assistenz zur Sicherung der Teilhabe am Bildungssystem.
In vielen Fällen ist auch der Umfang der begehrten Schulassistenz streitig. Die Jugendämter negieren, dass in vielen Fällen die Schulbegleitung langfristig bzw. sogar dauerhaft erforderlich ist und legen den Umfang einseitig ohne Einbeziehung der Betroffenen fest. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat dazu in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Verfahren unter dem Az.: 5 L 228/23 klargestellt:
„Welchen konkreten Umfang die Hilfeleistung haben muss, um dieses Ziel zu erreichen, bemisst sich allein am individuellen Bedarf des Hilfeempfängers, der anhand eines ergebnisoffenen, kooperativen und sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses von Amts wegen zu ermitteln ist, vgl. § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X -……Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zu beteiligenden Personen bzw. Institutionen nicht ausreichend in den Entscheidungsprozess über den Umfang der weiteren Hilfegewährung einbezogen worden sind bzw. ihre Einschätzungen nicht hinreichend gewürdigt wurden.“
In der Praxis leiten die Jugendämter den Antrag auf Schulassistenz oft an den Sozialhilfeträger weiter, weil sie sich nicht für zuständig halten oder verweisen auf eine „Abgabe“ an den Sozialleistungsträger und „vertrösten“ auf eine Entscheidung durch diesen. Dieser Kompetenzstreit darf aber nicht auf dem Rücken der Hilfebedürftigen ausgetragen werden Der Sozialleistungsträger, an den der Antrag abgegeben wurde, wird zum leistenden Rehabilitationsträger und muss auch Leistungen, die nicht in seine Zuständigkeit fallen, also z.B. Leistungen der Jugendhilfe, erbringen. Es besteht für diesen ggf. ein Erstattungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger.
Leider zeigt die Praxis auch, dass dieses „Gerangel“ um die Zuständigkeit zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und den Berechtigten daraus erhebliche Nachteile erwachsen. Unsere Rechtsordnung sieht für solche Fälle das Instrumentarium des einstweiligen Rechtschutzes vor. Wie die zitierten Entscheidungen belegen, können oft nur über diesen Weg Ansprüche kurzfristig durchgesetzt und Nachteile für die betroffenen Schüler vermieden werden.
Wenn Eltern keine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten abgegeben haben und nicht eindeutig feststellbar ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat, werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Das entschied das Bundessozialgericht am 18. April 2024 in einem Verfahren zum Az. B 5 R 10/23 R.
Im konkreten Verfahren beantragte ein Vater die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für seine Tochter. Zwar lebten beide Elternteile zunächst gemeinsam mit dem Kind, später zog die Mutter ins Ausland. Die Mutter war nur geringfügig beschäftigt, während der Vater durchgehend Vollzeit arbeitete. Eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung lag nicht vor und das Sozialgericht konnte keine eindeutige überwiegende Erziehungsleistung des Vaters feststellen.
Das BSG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen, aufgrund der gesetzlichen Regelung wurde die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Dies soll die soziale Absicherung von Müttern stärken, die oft wegen der Betreuung beruflich zurücktreten und dadurch geringere Rentenansprüche erwerben. Die Regelung stelle keine Benachteiligung von Vätern dar – sie können die Zuordnung erhalten, wenn sie ihre Erziehungsleistung überzeugend nachweisen.
Was bedeutet das für Familien? Es sollte frühzeitig zwischen den Eltern eine gemeinsame Vereinbarung zur Rentenzuordnung erfolgen. Bei fehlender Einigung gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Mutter. Wer die Erziehungsleistung erbracht hat, sollte entsprechende Nachweise sammeln (Meldebescheinigung über gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind, Betreuungsnachweise (z.B. KITA), Elternzeitbescheide, Zeugenaussagen usw).
Wer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen möchte, muss einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Das gilt auch für die Zuordnung der Zeiten zu einem bestimmten Elternteil, wenn beide das Kind gemeinsam erzogen haben. Dafür müssen bei der DRV die Formulare V0800 (Feststellung Kindererziehungszeiten) und V0802 (Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten) eingereicht werden. Diese Formulare sind online verfügbar über das Serviceportal der DRV.
Wichtig ist außerdem: eine gemeinsame Erklärung der Eltern zur Zuordnung ist nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend möglich. Fehlt sie, wird die Zeit im Zweifel der Mutter zugeordnet.
Auch hier wird wieder einmal deutlich, rechtzeitig vorsorgen/vorbeugen ist besser als heilen - und das möglichst in friedlichen Zeiten. Das gilt bekanntermaßen nicht nur im privaten Bereich….
Gesetzlich Krankenversicherte haben seit März 2017 bei einer Erkrankung, die lebensbedrohlich ist oder die aufgrund der Schwere die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt, Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis - in Form von getrockneten Blüten oder -extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Konkreteres ist in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt – bsp.weise, dass Cannabisarzneimittel vorrangig zu verordnen sind, verglichen mit getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheidet, ob eine Behandlung mit cannabishaltigen Produkten für den einzelnen Patienten oder die Patientin angezeigt und sinnvoll ist. Vor der Erstverordnung stellt der Arzt oder die Ärztin für den Patienten oder die Patientin einen hinreichend medizinisch begründeten Antrag auf Kostenübernahme bei der AOK.
Darin müssen zu folgende Voraussetzungen klare Aussagen getroffen werden:
Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsalternative ist nicht verfügbar oder kann im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden. Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen
Stehen für die Behandlung der Erkrankungen Methoden zur Verfügung, die dem medizinischen Standard entsprechen, bedarf es der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Methoden nicht zur Anwendung kommen können. Für eine derartige ärztliche Einschätzung hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen formuliert, vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 – B 1 KR 26/22 R.
Sie muss eine Dokumentation des Krankheitszustandes mit bestehenden Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen aufgrund eigener Untersuchung des Patienten und ggf. Hinzuziehung von Befunden anderer behandelnder Ärzte, die Darstellung der mit Cannabis zu behandelnden Erkrankungen, ihrer Symptome und des angestrebten Behandlungsziels, bereits angewendete Standardtherapien, deren Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei aufgetretene Nebenwirkungen; die noch verfügbaren Standardtherapien, deren zu erwartender Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei auftretende Nebenwirkungen, und die Abwägung der Nebenwirkungen einer Standardtherapie mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis enthalten.
Ärzte und Ärztinnen mit einer bestimmten Qualifikation können inzwischen medizinisches Cannabis auch ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnen. Konkret gilt das für folgende Fachärzte und Fachärztinnen für: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie, Innere Medizin, Innere Medizin mit den Schwerpunkten Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie sowie Rheumatologie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie.
Darüber hinaus können auch Ärzte und Ärztinnen anderer Fachrichtungen medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnen, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen haben: Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergebnisse einer Begleitstudie ausgewertet. Seit dem 30. Juni 2023 gelten bei der Verordnung von medizinischem Cannabis u.a. folgende geänderte Regeln:
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis verordnen, also auch Hausärztinnen und Hausärzte.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis bedarf weiterhin einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Dasselbe gilt bei einem grundlegenden Therapiewechsel. Ausnahmen bestehen für Fachärzte und Fachärztinnen mit den zuvor genannten Fachrichtungen und Zusatzbezeichnungen.
Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder Wechsel der Cannabisextrakte in standardisierter Form oder innerhalb der getrockneten Blüten sind jederzeit ohne Genehmigung durch die Krankenkasse möglich.
Vor einer Behandlung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin prüfen, welche anderen cannabishaltigen Fertigarzneimittel verfügbar sind, die sich gleichermaßen zur Behandlung eignen könnten. Grundsätzlich sind diese zu bevorzugen.
Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf es keiner Genehmigung durch die Krankenkasse mehr. Es gilt eine verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen.
Wichtige Aussagen zum Rechtsanspruch auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis enthalten die Entscheidungen des BSG vom 10.11.2022, Az.: B 1 KR 9/22 R und 29.08.2023, Az.: B 1 KR 26/22 R.
Der langersehnte Urlaub steht bevor, die Vorfreude ist groß, es soll ins Ausland gehen. Und dann wird man krank…Oder die Reise soll trotz einer länger bestehenden Erkrankung möglich gemacht werden.
Wer arbeitsunfähig ist, kann eigentlich nicht zugleich Urlaub in Anspruch nehmen. Andererseits, wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig zuhause im Bett liegen. Es kommt schließlich auf die Krankheit an.
Bei Reisen während einer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere ins Ausland, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Es ist einiges zu beachten, wenn man keine finanziellen Verluste riskieren möchte.
Wer während des Krankengeldbezugs eine Auslandsreise durchführen möchte, sollte die Krankenkasse frühzeitig darüber informieren. Hintergrund ist, dass nach dem Gesetz der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V). D.h. die Versicherten müssen einen Antrag auf Zustimmung bei ihrer Krankenkasse stellen.
Um eine Ablehnung zu vermeiden, könnte der Gedanke aufkommen, ohne Zustimmung der Krankenkasse die Reise anzutreten. Das ist jedoch riskant. Erlangen die Krankenkassen Kenntnis von einem nicht im Vorfeld genehmigten Auslandsaufenthalt, wird mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt. Auch können sich durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch und dadurch sogar auf den Versicherungsschutz ergeben, weil die Mitgliedschaft möglicherweise nicht mehr durch den Krankengeldbezug aufrechterhalten bleibt.
Eine Auslandsreise kann nur dann durch die Krankenkasse genehmigt werden, wenn der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird. Erscheint eine Auslandsreise nicht zielführend für den weiteren Krankheitsverlauf, kann die Krankenkasse die Zustimmung ablehnen. Untersagen kann sie die Reise selbstverständlich nicht – aber der Krankengeldanspruch ist gefährdet.
In der Regel wird auf den Antrag noch vor Urlaubsantritt eine Stellungnahme vom Medizinischen Dienst eingeholt. Diese bildet die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse. Damit der Gutachter eine positive Empfehlung abgeben kann, sollte mit dem Antrag auf Zustimmung von dem die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Arzt ein Attest vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird.
Um zu ermöglichen, dass die Krankenkasse rechtzeitig vor dem Urlaub über den Antrag auf Zustimmung entscheiden kann, sollte ein Zeitpuffer von mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt eingeplant werden. Dies ist bei bereits längerfristig bestehenden AU-Zeiten kein Problem, schwieriger wird es, wenn die Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Urlaub eintritt. Dann ist die Frage, ob der Urlaub einer Genesung entgegensteht oder nicht, besonders relevant.
Bestehen grundsätzlich keine ärztlichen Bedenken, eine Auslandsreise anzutreten, sollte in jedem Fall der Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Der Arbeitgeber kennt meist den Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht. Der Versicherte ist auch nicht verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen, jedoch schaffen offene Gespräche Vertrauen und beugen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vor.
In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und haben Sie eine schöne Urlaubszeit !
Immer wieder lehnen gesetzliche Krankenkassen bei freiwillig Versicherten Krankengeldzahlungen mit der Begründung ab, Krankengeldansprüche könnten erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (AU) entstehen.
Dazu hatte sich das BSG bereits am 28.03.2019 eindeutig positioniert. Diese Gesetzesauslegung ist falsch und damit rechtswidrig.
In dem vom BSG im Revisionsverfahren B 3 KR 15/17 R zu entscheidenden Fall machte ein hauptberuflich selbständiger Bäckermeister, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, im Zusammenhang mit einer wiederholten AU wegen einer Lungenerkrankung Krankengeldansprüche geltend.
Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Es sei denn, sie erklären gegenüber ihrer Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (sog. Wahlerklärung). Diese Erklärung sollten alle Selbständigen abgeben. Sie können das gesetzliche Optionskrankengeld wählen (Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche/43. Tag der AU) und alternativ oder zusätzlich einen Krankengeld-Wahltarif.
Durch die Wahl des gesetzlichen Optionskrankengeldes erhöht sich der Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz.
Das Wahltarif-Krankengeld ermöglicht dem Selbständigen im Verhältnis zum Optionskrankengeld den Bezug von Krankengeld ab einem früheren Zeitpunkt, bsp.weise ab dem 15. oder 22.Tag. Die Krankenkassen regeln die Durchführung der Krankengeld-Wahltarife durch Satzung.
Die beklagte Krankenkasse wies in dem BSG-Verfahren den Kläger darauf hin, dass die Ansprüche aufgrund seiner Wahlerklärung erst ab der 7. Woche der AU entstünden, da eine Addition seiner AU-Zeiten bis zur Erreichung von 6 Wochen nicht erfolge. Die ersten AU-Zeiten hatten keine 6 Wochen erreicht. Nur eine AU, die durchgehend 6 Wochen bestünde, könne beim Fortbestand Krankengeldansprüche auslösen.
Das gegen die Leistungsablehnung angerufene Sozialgericht 1. Instanz hat die Klage abgewiesen, weil der Wortlaut des § 46 S 2 SGB V aF erkennen lasse, dass eine zusammenhängende sechswöchige AU-Zeit erforderlich sei und mehrere auf sechs Wochen addierte Zeiten für den Krankengeld-Beginn nicht ausreichten.
Im Berufungsverfahren vor dem LSG ist der Kläger dann im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Bei dem Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach ärztlicher Feststellung AU bestanden, die auf derselben Krankheit (= Erkrankung der Lunge) beruht habe. § 46 S 2 SGB V aF schiebe das Entstehen des Krankengeld-Anspruchs für freiwillig Versicherte nach Abgabe einer entsprechenden Krankengeld-Wahlerklärung zwar um 6 Wochen vom Beginn der AU an auf. Dem Regelungszusammenhang der Norm sei aber nicht zu entnehmen, dass der Krankengeld-Anspruch erst nach einer ununterbrochenen sechswöchigen AU-Dauer entstehe. Die Auslegung belege vielmehr das Gegenteil. Die 6 Wochen, für die dem hier betroffenen Personenkreis (freiwillig versicherte Selbständige) trotz vorliegender AU kein Krankengeld gewährt werde, sei genauso zu errechnen, wie dies bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs 1 S 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) der Fall sei. Für Letztere zahle der Arbeitgeber zunächst "bis zur Dauer von 6 Wochen" das Arbeitsentgelt fort, was arbeitsrechtlich allgemein so verstanden werde, dass die einzelnen AU-Zeiten addiert würden, bis die Anspruchszeit von 42 Kalendertagen (= 6 Wochen x 7 Tage) verbraucht sei.
Das BSG bestätigte letztlich diese Entscheidung und wies die Revision der Krankenkasse als unbegründet zurück. Das Entstehen des Krankengeld-Anspruchs des Klägers sei um 6 Wochen vom Beginn der ärztlich festgestellten AU an aufgeschoben. Nach den Feststellungen des LSG beruhte die mit Unterbrechungen beim Kläger bestehende AU auf derselben Lungenerkrankung. Das LSG habe revisionsrechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass der Krankengeld-Anspruch des Klägers begann, nachdem die Summe seiner AU-Zeiten 42 Kalendertage (= 6 Wochen x 7 Tage) erreicht hatte, also vom 43. Tag seiner AU an.
Das BSG wies in seiner Urteilsbegründung auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Selbstständigen hin. Bei der Festlegung des Krankengeld-Beginns ab der 7. AU-Woche für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (mit einer entsprechenden Wahlerklärung) sollten im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Ergebnis bewusst die gleichen Wirkungen herbeigeführt werden wie bei abhängig Beschäftigten.
Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Selbständigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind – weil sie sich hinsichtlich der Absicherung für den Krankheitsfall an den abhängig Beschäftigten orientiert – die im Regelfall unter einem deutlich besseren sozialen Sicherheitsschirm stehen. Die Arbeitswelt von heute ist geprägt von einer Vielzahl Erwerbstätiger, die selbständig agieren – diese sollten wir beim Thema soziale Absicherung immer mitdenken. Nicht zuletzt ist dies eine Lehre aus der Pandemie, die gerade diese Gruppe besonders hart getroffen hat.
Freischaffende Künstler, Autorinnen, Publizisten müssen lediglich 50 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Das trifft sonst nur auf sozialversicherungspflichtig Angestellte zu. Ermöglicht wird dies durch die Künstlersozialversicherung (KSV).
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist in Europa einzigartig.1981 wurde es im Deutschen Bundestag verabschiedet, 1987 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Versicherung über die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht vielen Künstlerinnen überhaupt erst, eine künstlerische Tätigkeit in Selbständigkeit aufzunehmen.
Freiberufler wie Anwältinnen oder Ärzte müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst tragen. Für erwerbsmäßig freischaffende Künstlerinnen und Publizisten hingegen sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung vor, für die sie lediglich 50 Prozent ihrer Beiträge selbst zahlen müssen. Die andere Hälfte übernimmt die KSK und zwar aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und der Künstlersozialabgabe der sog. „Verwerter“ (30 %), das sind Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, also Verlage oder Theater, Presseagenturen, Kunsthändlerinnen etc...
Die KSK zieht die Beiträge ihrer versicherten Mitglieder ein und leitet sie weiter an eine Krankenversicherung freier Wahl sowie zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.
Versicherungspflichtig in der KSV sind alle, die auf Dauer und nicht nur vorübergehend eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig und erwerbsmäßig ausüben.
Publizist* ist, wer als Schriftsteller, Journalistin oder in ähnlicher Weise tätig ist. Selbstständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt. Erwerbsmäßig ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, also kein Hobby.
Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich.
Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten werden. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Wenn der Verdienst aus der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit allein nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es häufig erforderlich, einen Nebenjob auszuüben.
Ein geringfügiger Nebenjob beeinflusst die Versicherung nach dem KSVG nicht. Das heißt, wenn aufgrund einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit bereits die Versicherungspflicht festgestellt wurde, so ändert sich daran durch derartige geringfügige nebenberufliche Aktivitäten nichts. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt, aktuell liegt diese bei 556 EUR. Das heißt, Sie können schreiben, in der KSK versichert sein und nebenbei für 556 Euro in Supermarkt, Bar oder Büro arbeiten.
Überschreitet der Verdienst in dieser Beschäftigung als Arbeitnehmerin diese Grenze behält der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitsentgelt ein und führt diese an die zuständige Krankenkasse – nicht an die KSK – ab. Daneben hat die KSK die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit zu erheben. Eine Doppeltverbeitragung findet nicht statt. Kranken - und Pflegeversicherung beruhen dagegen ausschließlich auf der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit. Welche Erwerbsquelle die hauptberufliche ist, wird anhand einer Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (Arbeitszeit und Vergütung) bestimmt.
Ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob neben der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit bringt also keine Nachteile für die soziale Absicherung mit sich.
Mit der KSK erkennt der Gesetzgeber an, welche wichtige Rolle Publizisten und Künstlerinnen für die Gesellschaft haben. Kunstwerke, Theaterstücke, Journalismus und Bücher fördern die Reflektion auf unsere Gesellschaft, unser Zusammenleben, unsere Werte. Sie spiegeln unsere Verhältnisse und werfen Fragen zur gesellschaftlichen Verantwortung auf. Damit tragen sie entscheidend zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung bei.
Dieser besonderen Wertschätzung gegenüber der Kunst sollten wir uns erinnern und alles dafür tun, sie beizubehalten. Unsere Gesellschaft und unser Leben verliert ohne sie an Wert. Daher gilt es sie zu stützen und schützen – auch mit rechtlichen Mitteln.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 (Az. OVG 6 S 60/23) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Grundschülerin mit einer Autismus-Spektrum-Störung Anspruch auf eine individuelle Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX hat. Die Entscheidung verpflichtet das zuständige Jugendamt, eine qualifizierte Fachkraft für 25 Stunden pro Schulwoche bis zum Ende des Schuljahres bereitzustellen.
35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder entsprechender Gefährdung.
Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes richtet sich die konkrete Ausgestaltung der Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX, insbesondere:
90 Abs. 4 SGB IX: Teilhabe an Bildung soll eine den Fähigkeiten entsprechende Schulbildung ermöglichen.
112 Abs. 1 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen auch Hilfen zur Schulbildung, einschließlich heilpädagogischer Maßnahmen und individueller Assistenz.
Die Entscheidung betont, dass die Jugendhilfe nicht nachrangig ist, wenn die Schule den Förderbedarf nicht vollständig decken kann (§ 10 SGB VIII).
Die Antragstellerin besuchte die erste Klasse einer Berliner Grundschule und leidet neben Autismus auch an motorischen und sprachlichen Entwicklungsstörungen. Fachärztliche Gutachten, schulische Stellungnahmen und Beobachtungen belegen, dass sie ohne kontinuierliche Unterstützung nicht angemessen am Unterricht teilnehmen kann. Die bisher gewährten Schulhelferstunden und Fördermaßnahmen reichen nicht aus, um ihren individuellen Bedarf zu decken.
Das OVG sah sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund als gegeben an. Es stellte fest, dass die Schulassistenz keine pädagogische Kernleistung der Schule darstellt, sondern eine originäre Teilhabeleistung der Jugendhilfe. Die Schule könne die notwendige Unterstützung nicht allein gewährleisten, insbesondere nicht durch wechselndes Personal oder gruppenbezogene Schulhelferstunden.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Kindern mit seelischer Behinderung auf chancengleiche Bildung und stellt klar, dass die Jugendhilfe auch im schulischen Kontext zur Leistung verpflichtet ist, wenn die Schule den Bedarf nicht decken kann. Sie unterstreicht die Bedeutung individueller und qualifizierter Assistenz zur Sicherung der Teilhabe am Bildungssystem.
In vielen Fällen ist auch der Umfang der begehrten Schulassistenz streitig. Die Jugendämter negieren, dass in vielen Fällen die Schulbegleitung langfristig bzw. sogar dauerhaft erforderlich ist und legen den Umfang einseitig ohne Einbeziehung der Betroffenen fest. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat dazu in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Verfahren unter dem Az.: 5 L 228/23 klargestellt:
„Welchen konkreten Umfang die Hilfeleistung haben muss, um dieses Ziel zu erreichen, bemisst sich allein am individuellen Bedarf des Hilfeempfängers, der anhand eines ergebnisoffenen, kooperativen und sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses von Amts wegen zu ermitteln ist, vgl. § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X -……Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zu beteiligenden Personen bzw. Institutionen nicht ausreichend in den Entscheidungsprozess über den Umfang der weiteren Hilfegewährung einbezogen worden sind bzw. ihre Einschätzungen nicht hinreichend gewürdigt wurden.“
In der Praxis leiten die Jugendämter den Antrag auf Schulassistenz oft an den Sozialhilfeträger weiter, weil sie sich nicht für zuständig halten oder verweisen auf eine „Abgabe“ an den Sozialleistungsträger und „vertrösten“ auf eine Entscheidung durch diesen. Dieser Kompetenzstreit darf aber nicht auf dem Rücken der Hilfebedürftigen ausgetragen werden Der Sozialleistungsträger, an den der Antrag abgegeben wurde, wird zum leistenden Rehabilitationsträger und muss auch Leistungen, die nicht in seine Zuständigkeit fallen, also z.B. Leistungen der Jugendhilfe, erbringen. Es besteht für diesen ggf. ein Erstattungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger.
Leider zeigt die Praxis auch, dass dieses „Gerangel“ um die Zuständigkeit zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und den Berechtigten daraus erhebliche Nachteile erwachsen. Unsere Rechtsordnung sieht für solche Fälle das Instrumentarium des einstweiligen Rechtschutzes vor. Wie die zitierten Entscheidungen belegen, können oft nur über diesen Weg Ansprüche kurzfristig durchgesetzt und Nachteile für die betroffenen Schüler vermieden werden.
Wenn Eltern keine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten abgegeben haben und nicht eindeutig feststellbar ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat, werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Das entschied das Bundessozialgericht am 18. April 2024 in einem Verfahren zum Az. B 5 R 10/23 R.
Im konkreten Verfahren beantragte ein Vater die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für seine Tochter. Zwar lebten beide Elternteile zunächst gemeinsam mit dem Kind, später zog die Mutter ins Ausland. Die Mutter war nur geringfügig beschäftigt, während der Vater durchgehend Vollzeit arbeitete. Eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung lag nicht vor und das Sozialgericht konnte keine eindeutige überwiegende Erziehungsleistung des Vaters feststellen.
Das BSG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen, aufgrund der gesetzlichen Regelung wurde die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Dies soll die soziale Absicherung von Müttern stärken, die oft wegen der Betreuung beruflich zurücktreten und dadurch geringere Rentenansprüche erwerben. Die Regelung stelle keine Benachteiligung von Vätern dar – sie können die Zuordnung erhalten, wenn sie ihre Erziehungsleistung überzeugend nachweisen.
Was bedeutet das für Familien? Es sollte frühzeitig zwischen den Eltern eine gemeinsame Vereinbarung zur Rentenzuordnung erfolgen. Bei fehlender Einigung gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Mutter. Wer die Erziehungsleistung erbracht hat, sollte entsprechende Nachweise sammeln (Meldebescheinigung über gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind, Betreuungsnachweise (z.B. KITA), Elternzeitbescheide, Zeugenaussagen usw).
Wer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen möchte, muss einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Das gilt auch für die Zuordnung der Zeiten zu einem bestimmten Elternteil, wenn beide das Kind gemeinsam erzogen haben. Dafür müssen bei der DRV die Formulare V0800 (Feststellung Kindererziehungszeiten) und V0802 (Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten) eingereicht werden. Diese Formulare sind online verfügbar über das Serviceportal der DRV.
Wichtig ist außerdem: eine gemeinsame Erklärung der Eltern zur Zuordnung ist nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend möglich. Fehlt sie, wird die Zeit im Zweifel der Mutter zugeordnet.
Auch hier wird wieder einmal deutlich, rechtzeitig vorsorgen/vorbeugen ist besser als heilen - und das möglichst in friedlichen Zeiten. Das gilt bekanntermaßen nicht nur im privaten Bereich….
Gesetzlich Krankenversicherte haben seit März 2017 bei einer Erkrankung, die lebensbedrohlich ist oder die aufgrund der Schwere die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt, Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis - in Form von getrockneten Blüten oder -extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Konkreteres ist in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt – bsp.weise, dass Cannabisarzneimittel vorrangig zu verordnen sind, verglichen mit getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheidet, ob eine Behandlung mit cannabishaltigen Produkten für den einzelnen Patienten oder die Patientin angezeigt und sinnvoll ist. Vor der Erstverordnung stellt der Arzt oder die Ärztin für den Patienten oder die Patientin einen hinreichend medizinisch begründeten Antrag auf Kostenübernahme bei der AOK.
Darin müssen zu folgende Voraussetzungen klare Aussagen getroffen werden:
Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsalternative ist nicht verfügbar oder kann im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht angewendet werden. Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen
Stehen für die Behandlung der Erkrankungen Methoden zur Verfügung, die dem medizinischen Standard entsprechen, bedarf es der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Methoden nicht zur Anwendung kommen können. Für eine derartige ärztliche Einschätzung hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen formuliert, vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 – B 1 KR 26/22 R.
Sie muss eine Dokumentation des Krankheitszustandes mit bestehenden Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen aufgrund eigener Untersuchung des Patienten und ggf. Hinzuziehung von Befunden anderer behandelnder Ärzte, die Darstellung der mit Cannabis zu behandelnden Erkrankungen, ihrer Symptome und des angestrebten Behandlungsziels, bereits angewendete Standardtherapien, deren Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei aufgetretene Nebenwirkungen; die noch verfügbaren Standardtherapien, deren zu erwartender Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei auftretende Nebenwirkungen, und die Abwägung der Nebenwirkungen einer Standardtherapie mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis enthalten.
Ärzte und Ärztinnen mit einer bestimmten Qualifikation können inzwischen medizinisches Cannabis auch ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnen. Konkret gilt das für folgende Fachärzte und Fachärztinnen für: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie, Innere Medizin, Innere Medizin mit den Schwerpunkten Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie sowie Rheumatologie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie.
Darüber hinaus können auch Ärzte und Ärztinnen anderer Fachrichtungen medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der Krankenkasse verordnen, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen haben: Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergebnisse einer Begleitstudie ausgewertet. Seit dem 30. Juni 2023 gelten bei der Verordnung von medizinischem Cannabis u.a. folgende geänderte Regeln:
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabis verordnen, also auch Hausärztinnen und Hausärzte.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis bedarf weiterhin einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Dasselbe gilt bei einem grundlegenden Therapiewechsel. Ausnahmen bestehen für Fachärzte und Fachärztinnen mit den zuvor genannten Fachrichtungen und Zusatzbezeichnungen.
Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder Wechsel der Cannabisextrakte in standardisierter Form oder innerhalb der getrockneten Blüten sind jederzeit ohne Genehmigung durch die Krankenkasse möglich.
Vor einer Behandlung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin prüfen, welche anderen cannabishaltigen Fertigarzneimittel verfügbar sind, die sich gleichermaßen zur Behandlung eignen könnten. Grundsätzlich sind diese zu bevorzugen.
Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf es keiner Genehmigung durch die Krankenkasse mehr. Es gilt eine verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen.
Wichtige Aussagen zum Rechtsanspruch auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis enthalten die Entscheidungen des BSG vom 10.11.2022, Az.: B 1 KR 9/22 R und 29.08.2023, Az.: B 1 KR 26/22 R.
Der langersehnte Urlaub steht bevor, die Vorfreude ist groß, es soll ins Ausland gehen. Und dann wird man krank…Oder die Reise soll trotz einer länger bestehenden Erkrankung möglich gemacht werden.
Wer arbeitsunfähig ist, kann eigentlich nicht zugleich Urlaub in Anspruch nehmen. Andererseits, wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig zuhause im Bett liegen. Es kommt schließlich auf die Krankheit an.
Bei Reisen während einer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere ins Ausland, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Es ist einiges zu beachten, wenn man keine finanziellen Verluste riskieren möchte.
Wer während des Krankengeldbezugs eine Auslandsreise durchführen möchte, sollte die Krankenkasse frühzeitig darüber informieren. Hintergrund ist, dass nach dem Gesetz der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten (§ 16 Abs. 4 SGB V). D.h. die Versicherten müssen einen Antrag auf Zustimmung bei ihrer Krankenkasse stellen.
Um eine Ablehnung zu vermeiden, könnte der Gedanke aufkommen, ohne Zustimmung der Krankenkasse die Reise anzutreten. Das ist jedoch riskant. Erlangen die Krankenkassen Kenntnis von einem nicht im Vorfeld genehmigten Auslandsaufenthalt, wird mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt. Auch können sich durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch und dadurch sogar auf den Versicherungsschutz ergeben, weil die Mitgliedschaft möglicherweise nicht mehr durch den Krankengeldbezug aufrechterhalten bleibt.
Eine Auslandsreise kann nur dann durch die Krankenkasse genehmigt werden, wenn der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird. Erscheint eine Auslandsreise nicht zielführend für den weiteren Krankheitsverlauf, kann die Krankenkasse die Zustimmung ablehnen. Untersagen kann sie die Reise selbstverständlich nicht – aber der Krankengeldanspruch ist gefährdet.
In der Regel wird auf den Antrag noch vor Urlaubsantritt eine Stellungnahme vom Medizinischen Dienst eingeholt. Diese bildet die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse. Damit der Gutachter eine positive Empfehlung abgeben kann, sollte mit dem Antrag auf Zustimmung von dem die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Arzt ein Attest vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass der Heilprozess durch den Urlaub nicht gefährdet oder verzögert wird.
Um zu ermöglichen, dass die Krankenkasse rechtzeitig vor dem Urlaub über den Antrag auf Zustimmung entscheiden kann, sollte ein Zeitpuffer von mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt eingeplant werden. Dies ist bei bereits längerfristig bestehenden AU-Zeiten kein Problem, schwieriger wird es, wenn die Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Urlaub eintritt. Dann ist die Frage, ob der Urlaub einer Genesung entgegensteht oder nicht, besonders relevant.
Bestehen grundsätzlich keine ärztlichen Bedenken, eine Auslandsreise anzutreten, sollte in jedem Fall der Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Der Arbeitgeber kennt meist den Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht. Der Versicherte ist auch nicht verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen, jedoch schaffen offene Gespräche Vertrauen und beugen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vor.
In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und haben Sie eine schöne Urlaubszeit !
Immer wieder lehnen gesetzliche Krankenkassen bei freiwillig Versicherten Krankengeldzahlungen mit der Begründung ab, Krankengeldansprüche könnten erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (AU) entstehen.
Dazu hatte sich das BSG bereits am 28.03.2019 eindeutig positioniert. Diese Gesetzesauslegung ist falsch und damit rechtswidrig.
In dem vom BSG im Revisionsverfahren B 3 KR 15/17 R zu entscheidenden Fall machte ein hauptberuflich selbständiger Bäckermeister, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, im Zusammenhang mit einer wiederholten AU wegen einer Lungenerkrankung Krankengeldansprüche geltend.
Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Es sei denn, sie erklären gegenüber ihrer Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (sog. Wahlerklärung). Diese Erklärung sollten alle Selbständigen abgeben. Sie können das gesetzliche Optionskrankengeld wählen (Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche/43. Tag der AU) und alternativ oder zusätzlich einen Krankengeld-Wahltarif.
Durch die Wahl des gesetzlichen Optionskrankengeldes erhöht sich der Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Beitragssatz.
Das Wahltarif-Krankengeld ermöglicht dem Selbständigen im Verhältnis zum Optionskrankengeld den Bezug von Krankengeld ab einem früheren Zeitpunkt, bsp.weise ab dem 15. oder 22.Tag. Die Krankenkassen regeln die Durchführung der Krankengeld-Wahltarife durch Satzung.
Die beklagte Krankenkasse wies in dem BSG-Verfahren den Kläger darauf hin, dass die Ansprüche aufgrund seiner Wahlerklärung erst ab der 7. Woche der AU entstünden, da eine Addition seiner AU-Zeiten bis zur Erreichung von 6 Wochen nicht erfolge. Die ersten AU-Zeiten hatten keine 6 Wochen erreicht. Nur eine AU, die durchgehend 6 Wochen bestünde, könne beim Fortbestand Krankengeldansprüche auslösen.
Das gegen die Leistungsablehnung angerufene Sozialgericht 1. Instanz hat die Klage abgewiesen, weil der Wortlaut des § 46 S 2 SGB V aF erkennen lasse, dass eine zusammenhängende sechswöchige AU-Zeit erforderlich sei und mehrere auf sechs Wochen addierte Zeiten für den Krankengeld-Beginn nicht ausreichten.
Im Berufungsverfahren vor dem LSG ist der Kläger dann im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Bei dem Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach ärztlicher Feststellung AU bestanden, die auf derselben Krankheit (= Erkrankung der Lunge) beruht habe. § 46 S 2 SGB V aF schiebe das Entstehen des Krankengeld-Anspruchs für freiwillig Versicherte nach Abgabe einer entsprechenden Krankengeld-Wahlerklärung zwar um 6 Wochen vom Beginn der AU an auf. Dem Regelungszusammenhang der Norm sei aber nicht zu entnehmen, dass der Krankengeld-Anspruch erst nach einer ununterbrochenen sechswöchigen AU-Dauer entstehe. Die Auslegung belege vielmehr das Gegenteil. Die 6 Wochen, für die dem hier betroffenen Personenkreis (freiwillig versicherte Selbständige) trotz vorliegender AU kein Krankengeld gewährt werde, sei genauso zu errechnen, wie dies bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs 1 S 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) der Fall sei. Für Letztere zahle der Arbeitgeber zunächst "bis zur Dauer von 6 Wochen" das Arbeitsentgelt fort, was arbeitsrechtlich allgemein so verstanden werde, dass die einzelnen AU-Zeiten addiert würden, bis die Anspruchszeit von 42 Kalendertagen (= 6 Wochen x 7 Tage) verbraucht sei.
Das BSG bestätigte letztlich diese Entscheidung und wies die Revision der Krankenkasse als unbegründet zurück. Das Entstehen des Krankengeld-Anspruchs des Klägers sei um 6 Wochen vom Beginn der ärztlich festgestellten AU an aufgeschoben. Nach den Feststellungen des LSG beruhte die mit Unterbrechungen beim Kläger bestehende AU auf derselben Lungenerkrankung. Das LSG habe revisionsrechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass der Krankengeld-Anspruch des Klägers begann, nachdem die Summe seiner AU-Zeiten 42 Kalendertage (= 6 Wochen x 7 Tage) erreicht hatte, also vom 43. Tag seiner AU an.
Das BSG wies in seiner Urteilsbegründung auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Selbstständigen hin. Bei der Festlegung des Krankengeld-Beginns ab der 7. AU-Woche für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (mit einer entsprechenden Wahlerklärung) sollten im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Ergebnis bewusst die gleichen Wirkungen herbeigeführt werden wie bei abhängig Beschäftigten.
Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Selbständigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind – weil sie sich hinsichtlich der Absicherung für den Krankheitsfall an den abhängig Beschäftigten orientiert – die im Regelfall unter einem deutlich besseren sozialen Sicherheitsschirm stehen. Die Arbeitswelt von heute ist geprägt von einer Vielzahl Erwerbstätiger, die selbständig agieren – diese sollten wir beim Thema soziale Absicherung immer mitdenken. Nicht zuletzt ist dies eine Lehre aus der Pandemie, die gerade diese Gruppe besonders hart getroffen hat.
Freischaffende Künstler, Autorinnen, Publizisten müssen lediglich 50 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Das trifft sonst nur auf sozialversicherungspflichtig Angestellte zu. Ermöglicht wird dies durch die Künstlersozialversicherung (KSV).
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist in Europa einzigartig.1981 wurde es im Deutschen Bundestag verabschiedet, 1987 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Versicherung über die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht vielen Künstlerinnen überhaupt erst, eine künstlerische Tätigkeit in Selbständigkeit aufzunehmen.
Freiberufler wie Anwältinnen oder Ärzte müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst tragen. Für erwerbsmäßig freischaffende Künstlerinnen und Publizisten hingegen sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung vor, für die sie lediglich 50 Prozent ihrer Beiträge selbst zahlen müssen. Die andere Hälfte übernimmt die KSK und zwar aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und der Künstlersozialabgabe der sog. „Verwerter“ (30 %), das sind Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, also Verlage oder Theater, Presseagenturen, Kunsthändlerinnen etc...
Die KSK zieht die Beiträge ihrer versicherten Mitglieder ein und leitet sie weiter an eine Krankenversicherung freier Wahl sowie zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.
Versicherungspflichtig in der KSV sind alle, die auf Dauer und nicht nur vorübergehend eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig und erwerbsmäßig ausüben.
Publizist* ist, wer als Schriftsteller, Journalistin oder in ähnlicher Weise tätig ist. Selbstständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt. Erwerbsmäßig ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, also kein Hobby.
Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich.
Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten werden. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Wenn der Verdienst aus der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit allein nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es häufig erforderlich, einen Nebenjob auszuüben.
Ein geringfügiger Nebenjob beeinflusst die Versicherung nach dem KSVG nicht. Das heißt, wenn aufgrund einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit bereits die Versicherungspflicht festgestellt wurde, so ändert sich daran durch derartige geringfügige nebenberufliche Aktivitäten nichts. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt, aktuell liegt diese bei 556 EUR. Das heißt, Sie können schreiben, in der KSK versichert sein und nebenbei für 556 Euro in Supermarkt, Bar oder Büro arbeiten.
Überschreitet der Verdienst in dieser Beschäftigung als Arbeitnehmerin diese Grenze behält der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitsentgelt ein und führt diese an die zuständige Krankenkasse – nicht an die KSK – ab. Daneben hat die KSK die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit zu erheben. Eine Doppeltverbeitragung findet nicht statt. Kranken - und Pflegeversicherung beruhen dagegen ausschließlich auf der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit. Welche Erwerbsquelle die hauptberufliche ist, wird anhand einer Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (Arbeitszeit und Vergütung) bestimmt.
Ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob neben der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit bringt also keine Nachteile für die soziale Absicherung mit sich.
Mit der KSK erkennt der Gesetzgeber an, welche wichtige Rolle Publizisten und Künstlerinnen für die Gesellschaft haben. Kunstwerke, Theaterstücke, Journalismus und Bücher fördern die Reflektion auf unsere Gesellschaft, unser Zusammenleben, unsere Werte. Sie spiegeln unsere Verhältnisse und werfen Fragen zur gesellschaftlichen Verantwortung auf. Damit tragen sie entscheidend zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung bei.
Dieser besonderen Wertschätzung gegenüber der Kunst sollten wir uns erinnern und alles dafür tun, sie beizubehalten. Unsere Gesellschaft und unser Leben verliert ohne sie an Wert. Daher gilt es sie zu stützen und schützen – auch mit rechtlichen Mitteln.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Assistenzhundes als Assistenzhund zum Behinderungsausgleich bei Autismus übernehmen muss, wenn die Haltung des Hundes für die Versicherte lediglich sinnvoll und nützlich ist, ihr das Rausgehen aus dem Haus erleichtert und soziale Kontakte, z.B zu anderen Hundebesitzern vereinfacht, Beschluss vom 21. Oktober 2024, L 16 KR 131/23, Vorinstanz: SG Oldenburg.
Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, denn dies fiel ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwer.
Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Die regelmäßigen Spaziergänge und Hundetreffen seien an gesundheitsfördernde Unterstützungen. Der Hund gebe ihr Sicherheit, insbesondere in der Öffentlichkeit, er schaffe eine stressfreiere Atmosphäre und ermögliche ihr den Austausch mit anderen Menschen.
Sie legte ein Gutachten eines Psychologen vor. Dieser hatte die Diagnosen Panikstörung, sozialphobische Symptome mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie Depression gestellt. Er stellte fest, dass ergänzend zur Psychotherapie die Haltung eines Hundes zur Stressreduzierung diene. Der Klägerin würde durch einen Hund die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen leichter fallen und sie würde weniger Vermeidungsverhalten zeigen.
Zudem legte sie eine Stellungnahme einer Betriebsärztin vor, in der dem Arbeitgeber empfohlen wurde, der Begleitung durch den sich derzeit in Ausbildung befindlichen Therapiehund zuzustimmen. Dadurch bestehe die realistische Chance, dass die Klägerin ihre Erwerbsfähigkeit teilweise wiedererlangen könne.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und begründete ihr Begehren damit, dass ihre Erkrankung nicht richtig verstanden werde. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz. Um mehr am sozialen Leben teilhaben zu können, benötige sie die Unterstützung ihres Hundes. Mögliche Ansprüche nach einem anderen Sozialgesetzbuch - insbesondere dem SGB XII - oder einem anderen Kostenträger lehnte sie (leider- Anmerkung der Unterzeichnerin) ausdrücklich ab.
Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittele, treffe auf jeden Hund zu. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.
Einem Anspruch stehe aber nicht entgegen, dass ein Autismus-Hund anders als der Blindenführhund im Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführt sei. Das Hilfsmittelverzeichnis verkörpere keine abschließende, die Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen im Sinne einer Positivliste beschränkende Regelung.
Bei einem ausgebildeten Assistenzhund handele es sich grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V und nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Versorgung der Klägerin mit einem ausgebildeten Assistenzhund diene jedoch keinem der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele und sei im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich. Der Hund sei auch nicht in einen ärztlichen Therapieplan eingebunden.
Einem Anspruch aus § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alt SGB V stand aber entgegen, dass der Beschaffungsweg durch die Klägerin nicht eingehalten wurde. Die Klägerin hatte sich bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten auf eine bestimmte Art der Leistung festgelegt.
Antrag an die Beklagte wurde im Juni 2018 gestellt, der Ablehnungsbescheid der Beklagten datiert vom 22. Juni 2018, der erste Einzeltrainingstermin fand bereits am 24. Juni 2018 statt. Dieser Ablauf spricht nach der LSG-Entscheidung dafür, dass sich die Klägerin auch bereits vorher festgelegt hatte, unabhängig davon wie eine Entscheidung der Beklagte ausfiel.
Die GKV ist auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Eine Beiladung des SGB XII -Trägers ist von der Klägerin jedoch ausdrücklich abgelehnt worden.
Sehr schade, wie dieses Verfahren gelaufen ist – denn ggf. hätte die Klägerin über den SGB-XII Träger ihr Begehren durchsetzen können – als Leistung zur sozialen Teilhabe. Solche Fehler in einem Gerichtsverfahren kann eine fachanwaltliche Vertretung vermeiden!
Das Bayerisches LSG entschied am 20.10.2016, dass bei einer Vielzahl von Auftraggebern und der Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, auch im Dienstleistungsgewerbe eine Tätigkeit als Selbständiger in Frage kommen kann, Az.: 7 R 260/15.
Streitig war der SV-Status eines geringfügig nebenberuflich tätigen Promoters/Moderators/Komparsen – wir nennen ihn hier mal fiktiv „Herr Feuerstein“. Er erhielt Einzelaufträge von einem Unternehmen - wir nennen es hier mal die „Film GmbH“.
Die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellte fest, dass die Gesamtwürdigung aller für die zu beurteilende Tätigkeit relevanten Umstände ergeben habe, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden. Dass die Tätigkeit lediglich nebenberuflich geringfügig ausgeübt werde, sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, da sowohl abhängige Beschäftigungen als auch selbstständige Tätigkeiten in geringfügigem Umfang ausgeübt werden könnten. Herr Feuerstein sei in die Arbeitsorganisation der Film GmbH eingegliedert. Die Film GmbH habe ein Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit für den jeweils erteilten Einzelauftrag. Herr Feuerstein sei an feste Vorgaben der Film GmbH gebunden. Soweit er für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe dies das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Vielmehr sei jedes Vertragsverhältnis einzeln zu beurteilen.
Die Film GmbH klagte gegen diese Entscheidung. Herrn Feuerstein übe ein Gewerbe als Selbstständiger aus und lebe überwiegend von eigenen Weihnachtsmarktständen, aber auch von Tätigkeiten als Komparse und Testeinkäufer für zahlreiche Firmen. Er habe viele Aufträge von diversen Firmen. Er besorge sich auch Aufträge aus Internetplattformen. Er erhalte von der Film GmbH Einzelaufträge ohne vertragliche Bindung an diese. Wenn eine Anfrage mit Angabe von Ort und Zeit erfolge, könne Herr Feuerstein entscheiden, ob er den Auftrag annehme, je nach dem , ob er zeitlich verfügbar und der Auftrag lukrativ für ihn sei.
Herr Feuerstein werde nach Abschluss eines Vertrages für einen Einzelauftrag auch bei Kunden der Film GmbH tätig, die mit dieser dann abrechneten. Herr Feuerstein stelle dann der Film GmbH für seine Tätigkeit eine Rechnung, wie für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbart. Als "Walking Act-Promoter" präsentiere er für die Film GmbH oder deren Kunden Produkte. Unter anderem habe dieser den Film "C." dergestalt promotet, dass er als einer der Charaktere von C. kostümiert war. Auch in der Kaufhausabteilung von K. habe Herr Feuerstein in wechselnden Kostümen Kinder zum Mitspielen animiert und betreut.
Als Promoter verteile Herr Feuerstein Werbeartikel von Kooperationspartnern (z. B. Rosen, Sekt u.a.), auch verteile er gelegentlich Werbeartikel von Kooperationspartnern oberkörperfrei.
Die genannten Tätigkeiten übe Herr Feuerstein auch für andere Auftraggeber aus, die mit der Film GmbH auf dem Markt durchaus in Konkurrenz stünden. Ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden.
Das Sozialgericht München hob in der 1. Instanz den Bescheid der DRV auf und stellte fest, dass die Tätigkeit des Herrn Feuerstein für die Film GmbH nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und damit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Das Gericht könne weder eine Weisungsgebundenheit noch eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Film GmbH erkennen. Herr Feuerstein werde als Auftragnehmer in einer Datenbank mit einer Vielzahl von anderen Auftragnehmern für vergleichbare Tätigkeiten geführt. Die Vertragsmodalitäten bezüglich Ort und Dauer des Einsatzes seien keine Weisungen, sondern Auftragsmodalitäten des hierfür vorliegenden typengemischten Vertrages.
Daneben sprächen viele andere Indizien für eine Selbstständigkeit. Herr Feuerstein habe viele unternehmerische Standbeine, da er nicht nur von der Film GmbH Aufträge erhalte. Er betreibe Werbung, bemühe sich aktiv um die Neuakquise von Aufträgen und unterhalte Profile in einschlägigen Datenbanken. Die Aufträge würden von der Film GmbH, wie auch von anderen Auftraggebern tageweise vergeben, so dass Lücken von mehreren Wochen oder gar Monaten bis zur nächsten Auftragsvergabe entstehen könnten.
Demgegenüber würden die Argumente, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, nicht ins Gewicht fallen. Die Vorgabe der Arbeitszeit in den Aufträgen und die Bezahlung nach Stundenlohn seien zwar Merkmale des Typus des Dienstvertrages, aber für die ausgeübten Tätigkeiten, die eine gestalterische Dienstleistung durch Herrn Feuerstein erfordere, nachvollziehbar. Soweit dieser nur ein relativ geringes unternehmerisches Risiko trage, sei dies für kleinere Dienstleistungsunternehmer typisch.
Auf die Berufung der DRV hin hat das LSG die Entscheidung des SG München im Kern bestätigt. Abzustellen sei auf das Gewerbe des Herrn Feuerstein insgesamt, das aus der Annahme von Einzelaufträgen in der Werbebranche bestehe, bei denen er überwiegend seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine schauspielerischen und verkaufsfördernden Fähigkeiten einsetzt.
Unter Wertung sämtlicher Merkmale, die einerseits für eine abhängige Beschäftigung und andererseits für eine selbständige Tätigkeit sprechen, kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass Herr Feuerstein im Rahmen seines Dienstleistungsunternehmens die einzelnen Aufträge für die Film GmbH als Selbständiger durchgeführt hat.
Das Gewerbe und die Auftragskonstellation des Herrn Feuerstein sind nicht alltäglich. Gleichwohl denke ich, gibt es nicht wenige, die vergleichbar für mehrere Auftraggeber tätig werden und sich bei jedem neu angenommenen Auftrag die Frage stellen müssen, ob es sich dabei nun um eine selbständige oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Denn daran knüpft sich die konkrete soziale Absicherung. Und die ist bekanntlich bei Soloselbstständigen oder Kleinunternehmern oft noch prekär.
Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind keinen (ausreichenden) Unterhalt, springt der Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein. Eine Mutter kann allerdings der Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder versagt werden, wenn sie nicht dabei mitwirkt, die Identität des Kindesvaters zu ermitteln.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Hilfsmittelversorgung für Gehbehinderte verbessert. Nach drei neueren Urteilen (Az. B 3 KR 13/22 R und weitere) müssen die Krankenkassen künftig auch leistungsfähigere Hilfsmittel als bislang bezahlen.
Aktuell sind wieder viele Abiturienten auf der Suche nach einem Job, um sich z.B. eine Urlaubsreise zu finanzieren oder auch um ein Praktikum für ihren späteren Studiengang zu absolvieren. Aber wie ist das dann mit der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung?
Nein, grundsätzlich besteht beim Bezug von Bürgergeld kein Urlaubsanspruch. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss für dieses auch erreichbar sein. Empfänger von Bürgergeld sollen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte zu entscheiden, ob eine Krankenkasse die Kosten für eine Kryokonservierung von Keimzellen (Spermiengefrierung) bei einem nicht zugelassenen, aber qualifizierten Leistungserbringer erstatten muss, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Anbieter benennen kann.
In einem Streit vor dem Bundessozialgericht (BSG) stand das Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn in 2021 weder der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet noch der Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Krankenkasse elektronisch übermittelt hat.
Ist während einer Krankenhausbehandlung eine stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig, wurde bisher der Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt.
Behinderte Menschen können Leistungen der Eingliederungshilfe für solche Kosten erhalten, die entstehen, wenn sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden, Az.:B 8 SO 13/20 R.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen L 13 AS 185/23 B ER mit Beschluss v. 13.10.2023 entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für eine behindertengerechte Wohnung übernehmen muss, auch wenn diese die Mietobergrenze überschreitet.
Zum Titelthema der Septemberausgabe der Kippe „Konflikte – wie werden wir konstruktiver ?“ möchte ich gern ein paar ganz persönliche Gedanken in eigener Sache beitragen.
BSG entscheidet, dass ein Schüler in der Schülerunfallversicherung versichert ist, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet
Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten um die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Dieses hat für die betroffenen behinderten Menschen große praktische Relevanz. Wer das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis stehen hat, kann Behindertenparkplätze nutzen.
Wer unter psychischen Problemen leidet, wünscht sich eine schnelle und kompetente Unterstützung. Wer sich dann auf die Suche nach einem Therapeuten begibt, gerät in einen scheinbar undurchsichtigen Dschungel. Wer ist der richtige Ansprechpartner ?
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde u.a. die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V als eine neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt
Vorbestehender Cannabiskonsum und/oder eine Suchtmittelabhängigkeit ist grundsätzlich kein Grund für eine Verweigerung der Genehmigung einer ärztlichen Verordnung von Cannabis durch die Krankenkasse
Zu folgender Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R ein Revisionsverfahren am BSG anhängig, welches für viele Arbeitgeber und insbesondere deren Steuerberater interessant ist:
Sind anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielte Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EstG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden?
Grundsätzlich versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wie z.B. der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD).
Immer wieder müssen die Sozialgericht entscheiden, ob es sich bei einer bestimmten Beschäftigung um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Daraus leitet sich ab, ob die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterfällt und ggf. in welchen Zweigen. Beispielweise unterliegen selbständig tätige Lehrer der Rentenversicherungspflicht.
Das Bundessozialgericht hat am 8.12.2021 eine längst überfällige Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein Unfall auf dem Weg ins Homeoffice im privaten häuslichen Umfeld ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Nur noch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben gegen die gesetzliche Rentenversicherung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie in dem bisherigen Beruf, und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Steht ihnen kein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, erhalten sie eine volle EM-Rente (sog. Arbeitsmarktrente).
Gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn ...
Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragt werden. Zum 1. April 2022 treten vielfältige Änderungen bei diesem Verfahren in Kraft.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) Krankengeld. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen wird als "Aussteuerung" bezeichnet.
Anspruch auf eine Haushaltshilfe während einer medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung (DRV) besteht, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch...
Das BSG hatte am 6. Mai 2021 eine interessante Frage zu beantworten. Kann ein Streitgespräch am Arbeitsplatz zu einem Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung führen? Eine Bankangestellte hatte sich gegenüber ihrem Vorgesetzten für einen Kollegen eingesetzt, bei dem eine Kassendifferen...
Das Bundessozialgericht hat aktuell in einem Verfahren unter dem Az.: B 2 U 11/20 R zur Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Der im Jahre 1966 geborene Kläger ist als Rettungssanitäter beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er
Immer wieder gibt es mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern Streit darüber, ob ein Bizepssehnenriss Folge eines Unfallgeschehens ist, dass als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist. Oft kann der Nachweis durch die Versicherten nur schwer geführt werden. Viele Hürden hinsichtlic...
Der Bundesrat stimmte am 27.11.2020 einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes zu, nach der Menschen mit Behinderung steuerlich entlastet werden. Menschen mit Behinderung haben oft erhebliche zusätzliche Kosten, für Mobilität, Betreuung, Wäschebedarf etc. Für einen Ausgleich sorgt der sogenannte Be...
Obwohl die Pandemie zu zahlreichen Besonderheiten und Änderungen im Arbeitsalltag führt, gelten bezüglich des Verfalls der Urlaubsansprüche keine anderen Regelungen als bisher. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist eindeutig: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werde...
Das Bundessozialgericht hatte am 06.10.2020 wieder einmal in einem Rechtsstreit (B 2 U 13/19 R) aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Die Klägerin in dem Verfahren war eine 17-Jährige, die im Rahmen ihres Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) einen Unfall erlitt.
Mit dem Siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsge¬setz wurde zum 01.01.2021 der Wegfall des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) beschlossen. Danach kam bei einigen Krankheitsbil¬dern nur dann eine Anerkennung als Berufs-krank¬heit in Frage, wenn der
Selbstbestimmt leben heißt auch selbstbestimmt sterben
Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 26.2.2020, 2 BvR 2347/15; 2 BvR 2354/16; 2 BvR 1593/16; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16 das Recht auf selbstbestimmten Tod eindeutig gestärkt und § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt.
Nach dem Bundeskabinett hat am 14.5.2020 auch der Bundestag und am vergangenen Freitag (15.5.2020) auch der Bundesrat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen. Darin enthalten ist auch die Verlängerung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I (ALG I).
Klein- oder Solo-Selbständige wie GastronomInnen, MusikerInnen, FotografInnen, KünstlerInnen, HeilpraktikerInnen, PhysiotherapeutInnen, PflegerInnen, FriseurInnen, Kosmetikerinnen, FahrlehrerInnen etc. bangen aktuell wegen der drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die Corona-Krise ändert im Grundsatz nichts an den bisher geltenden arbeits- und sozialrechtlichen ¬recht¬lichen Vorgaben. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist daher eine entspre¬chende Verein¬barung bzw. Abrede mit dem Arbeit-nehmer.
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 11.Dezember 2019, Az.: B 13 R 7/18 R festgestellt, dass nach wie vor von einer genügenden Anzahl von Arbeitsplätzen für gering qualifizierte Versicherte, die zwar vollschichtig einsetzbar sind, aber nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verric...
Bisher war umstritten, wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch einer stationären medizinischen Reha.
Aus meiner beruflichen Erfahrung muss ich einschätzen, dass viele Streitigkeiten um Arbeitslosengeld oder Rente im Zusammenhang mit einer Langzeiterkrankung vermieden werden könnten, wenn von allen Beteiligten rechtzeitig alles unternommen würde, um den Ar...
Opa Albin ist aufgrund schwerer Kriegsverletzungen schwerbehindert. Er lebte mit seiner Frau Rosel in einem Einfamilienhaus auf einem großen Waldgrundstück. In den letzten Jahren wurde er pflegebedürftig und musste in einem Pflegeheim betreut werden.
Das Angehörigenentlastungsgesetz kommt. Das hat das Bundeskabinett am 14.08.2019 beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell entlastet.
Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2019 entschieden, dass die Kosten für Schulbücher vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Mit dem Rauchen aufzuhören ist schwer. Viele sind vom Nikotin abhängig und schaffen es daher nicht ohne professionelle Hilfe. Spezielle Verhaltenstherapien in Kombination mit Hilfsmitteln, wie Nikotinpflaster, Kaugummis oder Inhalatoren gelten als erfolgversprechender Behandlungsstandard.
Immer wieder wird gesetzlich Krankenversicherten eine dringend notwendige Behandlung vorenthalten, weil es zwischen Krankenhaus und Krankenkasse Streit hinsichtlich der Kostenübernahme gibt.
"Berlin (DAV). Sozialrecht ist weit mehr als nur Hartz IV! Gemeinsam mit dem regionalen Netzwerk sozialrechtlich tätiger Anwältinnen und Anwälte will die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein dies beim Deutschen Anwaltstag 2019 in Kooperation mit der LV...
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die gesetzliche Krankenkassen verpflichtet ist, die Kosten für einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen zu übernehmen.
Immer wieder stellt sich für Arbeitslose, die unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die Frage, ob sie beim Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit eigentlich richtig sind und welche Leistungsansprüche sie haben.
Die Beiträge für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden seit dem 1.1.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für diese Einkommensarten für das betreffende Kalenderjahr auf der Ba...
Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die Inanspruchnahme von Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Pflegebedürftige neu geregelt.
Das Bundessozialgericht hatte zuletzt am 31.August 2017 mehrere Fallkonstellationen zum Wegeunfall entschieden. Eine selbständige freiwillig unfallversicherte Friseurmeisterin knickte auf dem Weg zur Waschmaschine in ihrer Privatwohnung um und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02. August 2018 in einer Entscheidung Menschen den Rücken gestärkt, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen nur schwer zurecht finden und auf Beratung seitens der Ämter hoffen.
Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sind auch Zeiten einer unwiderruflichen Freistel¬lung zuguns¬ten des versicherten Arbeitnehmers zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R.
Bereits 2015 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben (vgl. Aktenzeichen: B 9 BL 1/14 R ).
Der Gesetzgeber wollte im Interesse der Versicherten die Krankenkassen dazu bewegen, auf einen Leistungsantrag schneller zu entscheiden. Zu lange warten Patienten oft auf eine Entscheidung ihrer Krankenkasse, wenn sie bspw. ein Therapiedreirad, eine Psychotherapie, eine Liposuktion benötigen.
Für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung werden ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem neuen Verfahren festgesetzt.
Ein Arbeitsunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgeht. Neben den klassischen Wegeunfällen ist dies auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie etwa Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern möglich.
Unsere Gesundheit und unser Leben liegen in den Händen der uns behandelnden Ärzte. Auf ihnen lastet ein enorm hoher Druck. Der Patient erwartet oft mehr als ärztlichen Rat. Aber wo sind die Grenzen der eigenen Kompetenz, wo endet die ärztliche Verantwortung? Und wo steht die der Krankenkassen?
Früher stellten Rückenerkrankungen die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit dar. Die Arbeitswelt hat sich gewandelt, die Anforderungen an den Einzelnen haben sich erheblich verändert. Krankheitsbilder wie Burnout oder Depressionen stehen nun mit großem Abstand an erster Stelle.
Zwei BSG-Entscheidungen vom 11. Juli 2017 setzen ein deutliches Signal in Richtung gesetzliche Krankenkassen innerhalb der gesetzlichen Frist auf Anträge zu entscheiden.
Immer wieder kommt es zwischen Pflegekasse und Sozialhilfeträger zu Zuständigkeitsstreitigkeiten, wenn pflegebedürftige behinderte Menschen Hilfen benötigen.
Im Gesetz findet man dazu oft keine eindeutige Antwort.
Behinderte junge Menschen können die Möglichkeit haben, eine Regelschule zu besuchen. Für die Schule selbst und den Unterricht sind die Schulbehörden verantwortlich, ebenso für die Finanzierung. Wer aber trägt die Kosten für die Schulbegleitung behinderter Kinder?
Das Sozialgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.02.2017 (Az.: S 5 U 233/16) eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenkes bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt.
Das Bundessozialgericht stärkt in einer aktuellen Entscheidung vom 24.2.2017 den Schutz von Personen, die nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit Arbeitslosengeld beantragen.
Ende vergangenen Jahres wünschte ich Ihnen, liebe Kippe- Leserinnen und Leser dass Sie die turbulenten letzten Wochen des Jahres mit Herz und Verstand meistern.
Das Pflegestärkungsgesetz II wird grundlegend Neues bringen. Ab 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich insbesondere auch die Grundlage für die Pflegebegutachtung. Maßgeblich ist gegenwärtig, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschi...
„Der Herr schützt dich vor allem Unheil, er bewahrt dein Leben. Er gibt auf dich Acht, wenn du aus dem Hause gehst und wenn du wieder heimkehrst. Jetzt und für immer steht er dir bei!“ (Buch der Psalmen 121, 7–8)
Die Sprache ist das wichtigste Instrument für unsere Kommunikation. Hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit sind daher in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich beeinträchtigt.
BSG stellt klar: Kinder getrennt lebender Eltern haben keinen eigenen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils
Für Minderjährige, die ohne ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte nach Deutschland einreisen sieht das Gesetz die Inobhutnahme durch das Jugendamt vor. Das Jugendamt muss von Amts wegen tätig werden und unverzüglich die Bestellung eines Vormundes durch das Familiengericht veranlassen.
Das Hessische Landessozialgericht hatte im Sommer diesen Jahres folgenden Fall zu entscheiden: Der 49-jährige Kläger nahm als Führungskraft einer Firma, die Tank- und Servicekartensystem vertreibt, an einer Tagung in der Zeit vom 23. Januar 2013 bis zum 26. Januar 2013 in den Bergen teil. An dem für den 25. Januar 2013 ab 8:30 Uhr vorgesehenen Programmpunkt für Skifahrer nahmen mit dem Kläger insgesamt 14 Personen teil, davon waren neun alpine Skifahrer, fünf betrieben Langlauf. Vier Teilnehmer verblieben an dem Morgen im Hotel bzw. gingen spazieren.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 27.09.2014 im Rahmen eines Eilverfahrens ((AZ: L 8 SO 177/15 B ER) entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten für die persönliche Assistenz eines Kleinkindes während des Besuches einer Kita vorläufig übernehmen muss. Der Besuch in einer Kindertagesstätte sei für die Entwicklung des Kindes wichtig.
Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und steht fest, dass er die Tat auf Grund einer Drogenlabhängigkeit begangen hat, so kann gemäß § 35 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen.
Zum 01.01.2016 werden die Mustervordrucke für die AU-Bescheinigungen aktualisiert. Immer wieder gibt es in der Praxis Probleme im Zusammenhang mit dem nahtlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Patienten laufen Gefahr, eine Leistungslücke, insbesondere den Verlust des Krankengeldanspruches in Kauf ...
Eine künstliche Befruchtung ist teuer. Sie kostet je nach Behandlungsform bis zu 4.500 EUR. Zuschüsse erhalten derzeit nur Ehepaare - bei Unverheirateten dürfen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten übernehmen.
Presse und Rundfunk berichten gelegentlich über eine „höchstrichterliche Entscheidung“. Im Sozialrecht trifft diese das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Im Jahr 2014 wurden durch die Richter am BSG 2.539 Verfahren erledigt.
Das Bundessozialgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 24.03.2015 die Rechtsprechung fortgeführt, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII, wenn erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen mit ihren Eltern bzw einem Elternteil zusam...
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte am 26.11.2014 den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Krankenpflegers zu entscheiden. Der 39-jährige Intensivpfleger war auf der Basis von einzelnen Dienstleistungsverträgen für verschiedene Krankenhäuser/Kliniken jeweils befristet tätig.
Das Sächsische Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein DDR Berufskraftfahrer eine Erwerbsminderungsrente begehrte. Im Zeitraum 1970 bis 1985 konnte der DDR-Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ ausschließlich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erlernt werden.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 04.09.2013, Az.: B 12 AL 2/12 R die Hinweispflichten der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Beantragung eines Gründungszuschusses konkretisiert.
Immer wieder haben die Landessozialgerichte und auch das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Letztlich ist diese Frage entscheidend für die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen....
Mit dem im letzten Jahr mit Wirkung zum 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber verbindliche Fristen für die Entscheidung der Krankenkasse über einen Leistungsantrag eingeführt.
Am 1. August 2013 ist das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" in Kraft getreten. Damit können Beitragsschuldner in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung mit deutlichen Entlastungen rechnen.
Auf dem Weg zur und von der Arbeit ist man gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch dann, wenn der Weg nur geringfügig unterbrochen wird. Zu der Frage, was eine geringfügige Unterbrechung ist, gibt es sehr unterschiedliche rechtliche Auffassungen.
Im Sommer vergangenen Jahres sind Andrea D. und Heiko V. glückliche Eltern des kleinen Alvin geworden. Beide Eltern sind berufstätig. Im Juli diesen Jahres wird Alvin 1 Jahr alt. Andrea arbeitet als Zahnärztin und möchte ab 01.08.2013 wieder in Vollzeit arbeiten gehen.
Nach § 6a Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kindergeldzuschlag in Höhe von maximal 140 EUR pro Kind.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit dem 01.04.2007 eine generelle Krankenversicherungspflicht. Dies bedeutet, es muss entweder ein Vertrag mit einer privaten Krankversicherung abgeschlossen werden oder ein Versicherungsverhältnis bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.
Nach einer gestern in den Pressemedien veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 18.12.2012 unter dem Az:: L 3 U 199/11 entschieden die Richter, dass Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetz...
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese haben sich seit Jahresbeginn geändert.
Torsten H. ist von Beruf Fliesenleger. Nach 20-jähriger Tätigkeit in diesem Beruf hat Torsten H. erhebliche Beschwerden an der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule.
Nach langer Arbeitsunfähigkeit rät ihm sein behandelnder Orthopäde, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Antrag...
Das Bundeskabinett hat am 28.03.2012 das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Demenzkranke über die gesetzliche Pflegeversicherung in der ambulanten Versorgung gezielte Betreuungsleistungen finanziert, die speziell auf deren besondere Bedürfnis...
Detmold/Berlin (dpa/tmn). Will das Jobcenter Arbeitslosengeld II zurückfordern, muss im Bescheid genau vermerkt sein, welche Leistungen es in welchem Zeitraum zu Unrecht bewilligt hat.
Mainz/Berlin (dpa/tmn). Wer in der Vergangenheit Hartz IV bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter später eine Nebenkostennachzahlung für diese Zeit übernimmt. Wer aktuell nicht mehr unterstützungsbedürftig ist, muss die Nachzahlung selbst leisten.
Bundessozialgericht bestätigt : Auch für Harzt IV Empfänger gilt der Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“(Art 3 Abs 1 GG) und „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“( Art 11 GG)
Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und auch tatsächlich selbständig arbeiten.
Grundsätzlich gilt, dass Schule, Studium oder Ausbildung nicht über das SGB II gefördert werden. Eine Ausnahme bildet die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II. Danach können BAföG-/BAB-/Ausbildungsgeldbezieher einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten.
In meiner anwaltlichen Tätigkeit häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen der Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten verweigert.
Wer infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, erhält unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld.
Der Arbeitgeber von Wolfram V. hat vor vielen Jahren für diesen eine Direktversicherung in Form einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Der Arbeitgeber schloss dafür zugunsten von Wolfram V. einen Lebensversicherungsvertrag ab und zahlte die Beiträge direkt bei der Versicherung ein.
Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009 im Verfahren B 3 KR 20/08 R entschieden, dass schwerst Hörgeschädigte Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten haben, die „ die bestmögliche Angleichung an des Hörvermögen Gesunder erlauben“. Eine Begrenzung auf Festbeträge sei insofern nicht zulässig.
Das Bundessozialgericht erteilte am 15. Juni 2010 der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Rechtssprechung einiger Landessozialgerichte bezüglich der Voraussetzungen von § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgung...
Immer wieder gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung Streit darüber, ob ein begehrtes Hilfs- oder Heilmittel notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich im Sinne des Gesetzes ist und daher ein Anspruch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum erfüllen.
Zum 1. Juli 2009 tritt die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-VO in Kraft. Die Entschädigungsansprüche der Versicherten bei Vorliegen einer Berufskrankheit werden damit erweitert und verbessert.
In diesen Tagen ist der Beschluss des BVerfG vom 11.05.09 veröffentlicht worden, der der Praxis auch der hiesigen Amtgerichte bezüglich der Gewährung von Beratungshilfe, insbesondere bei Streitigkeiten mit der ARGE ( SGB II Leistungen) eine deutliche Abfuhr erteilt.
Das Bundesssozialgericht hatte im vergangenen Jahr über 4 Revisionen zu entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme für das Funktionstraining/Rehabilitationsport durch die gesetzlichen Krankenkassen ging.
Neben dem Pflegezeitgesetz, über das ich in der letzten Ausgabe berichtete, sind durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz weitere wichtige Änderungen in Kraft getreten.
Zum 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten.
Die Pflegezeit soll – ähnlich der Elternzeit für die Kindererziehung – Arbeitnehmern ermöglichen, eine Auszeit zu nehmen oder in Teilzeit zu arbeiten, um nahe Angehörige pflegen zu können, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden.
Hajo B. erlitt im Jahre 2003 als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall, in dessen Folge ihm durch die umfangreichen Überrollverletzungen der 1. und 5. Strahl der rechten Hand amputiert werden musste.
Hartmut K. ist 63 Jahre und nimmt bereits vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch. Sein früherer Arbeitgeber hat ihm nun angeboten, dass er ein paar Stunden wöchentlich wieder für ihn tätig sein kann.
Das BSG bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung vom 17.10.06, B 5 R 36/06 R,nochmals:
Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers kommen nicht nur den Versicherten zugute, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern können auch von denjenigen beansprucht werden, die in der Rente...
Rentenkürzungen der Rentenversicherungsträger sind rechtswidrig
Bernhard W. ist heute 61 Jahre und von Beruf Schlosser. 2004 erhielt er nach langem Rechtsstreit von der LVA rückwirkend zum 01.02.2002 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Paul M. ist 60 Jahre und seit langem arbeitslos. Gegenwärtig bezieht er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 SGB III ( 58-er Regelung).