Zwangsverrentung durch die ARGE?
Paul M. ist 60 Jahre und seit langem arbeitslos. Gegenwärtig bezieht er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 SGB III ( 58-er Regelung). In einigen Monaten ist sein Arbeitslosengeldanspruch erschöpft und er ist auf die Inanspruchnahme von Hartz IV Leistungen angewiesen.
Bei der letzten Vorsprache bei der Agentur für Arbeit lies die zuständige Mitarbeiterin durchblicken, dass er doch einen Antrag auf Altersrente stellen könne, um seinen Lebensunterhalt zu decken, dazu sei er doch nach dem Selbsthilfegebot verpflichtet.
Ausweislich seiner letzten Rentenauskunft kann Paul M. mit 63 in vorgezogene Altersrente gehen. Dies ist jedoch mit erheblichen Rentenabschlägen verbunden. Ohne Abschläge kann er erst mit 65 Jahren in Rente gehen.
Paul M. fragt sich nun, ob tatsächlich von ihm gefordert werden kann, dass er einen Antrag auf vorgezogene Altersrente unter Hinnahme der Rentenabschläge stellt.
§ 428Abs. 2, Satz 1 SGB III regelt eindeutig, dass die Agentur für Arbeit bei bestehendem Anspruch auf Altersrente den Arbeitslosen nicht zur Antragstellung aufzufordern hat, wenn es um eine Altersrente geht, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann.
Auch wenn Paul M. Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen muss, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, ist er nicht gehalten, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob das vorgezogene Altersruhegeld den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nicht. Es ist legitim, wenn er nunmehr weiter erwerbsfähig sein und in das Arbeitsleben integriert werden will, weil er doch die dauerhaften Rentenabschläge nicht hinnehmen möchte. Gegen einen gleichwohl vom SGB II Leistungsträger für ihn gestellten Rentenantrag kann mit Aussicht auf Erfolg um Rechtsschutz nachgesucht werden. In jedem Fall kann er nicht zwangsverrentet werden.