Zuschuss zu den Unterkunftskosten für auszubildende „Nestflüchter“?

Grundsätzlich gilt, dass Schule, Studium oder Ausbildung nicht über das SGB II gefördert werden. Eine Ausnahme bildet die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II. Danach können BAföG-/BAB-/Ausbildungsgeldbezieher einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten.

Voraussetzung für die Gewährung dieses Zuschusses ist in erster Linie, dass der BAföG-/BAB-/Ausbildungsgeldbezieher einen ungedeckten Bedarf an Unterkunftskosten hat und es darf kein Fall der so genannten ungenehmigten „Nestflucht“ vorliegen.

Nach § 22 Abs.2 Satz 2a SGB II liegt „Nestflucht“ vor, wenn ein junger hilfebedürftiger Volljähriger, der noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig aus einer Bedarfsgemeinschaft bzw. aus der Wohnung der Eltern/eines Elternteiles mit der Absicht, auszieht, Leistungsansprüche zu begründen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn dem Jugendlichen aus schwer wiegenden sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann, weiter bei den Eltern oder einem Elternteil zu wohnen oder die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder zur Aufnahme einer Ausbildung erforderlich ist.

Das Bundessozialgericht beschränkt den Zuschuss auf die Differenz zwischen den nach § 22 Abs.7 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten und den im BAföG/der BAB enthaltenen Anteilen für die Miete. Was heißt das konkret?

Ein Beispiel: T. besucht eine Fachoberschulklasse. Er hat Anspruch auf BAföG in Höhe von 383 €. Weil er für ein Zimmer in Untermiete 200 € zahlt, erhöht sich das BAföG auf 455€, d.h. 326 € zum Lebensunterhalt und 57€ + 72€ BAföG Mietanteil. Es ergibt sich ein ungedeckter Mietkostenanteil von 71 € (200 -129 €).

Wie errechnet sich nun der Zuschuss? Zur Absolvierung seiner Ausbildung braucht T. im Monat 128 € Fahrtkosten und Lernmittel. Er erhält von seinen Eltern das Kindergeld in Höhe von 184 € überwiesen. Sein anrechenbares Einkommen liegt damit bei 481 EUR (BAföG – Fahrkosten und Lernmittel, zzgl. Kindergeld – Versicherungspauschale).

Nach den Regelungen des SGB II hat er einen Bedarf von 559 € (359 € Regelleistung + 200 € Untermiete). Zieht man von diesem Bedarf das anrechenbare Einkommen in Höhe von 481 € ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 78 €. Da dieser Betrag über den ungedeckten Wohnkosten von 71 € liegt, wird der Zuschuss nach § 22 Abs.7 SGB II auf 71 € gekappt.

Dies bedeutet also, dass in diesen Fällen für Auszubildende die für Alg-II –Bezieher maßgebenden Richtwerte anzuwenden sind: Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße konkret zu ermitteln. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau abzustellen. Es gilt § 27 Abs.4 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Hierin wird auf die von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen verwiesen. In Sachsen gibt es jedoch keine derartigen Bestimmungen nach dem WoFG. Daher haben die Leistungsträger Jobcenter u.a.)im jeweiligen Einzelfall einen „den Wohnungstandard widerspiegelnden angemessenen Quadratmeterpreis“ zu bestimmen. Diese Bestimmung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 85709 R). Die festgestellte angemessene Miete muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum (gesamtes Stadtgebiet) eine angemessene Wohnung an zu mieten. Ob die von der Stadt Leipzig ab 07.Juni 2011 herangezogenen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft von SGB II Leistungsempfängern diesen Anforderungen genügen, ist bereits vielfach kritisiert worden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies sehen.

Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs.7 SGB II gilt nicht als Bestandteil des Alg II. Dies bedeutet, der Geförderte unterliegt nicht der Vermittlung. Der SGB II Träger kann weder den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, noch den Abbruch einer Ausbildung oder einen Zuverdienst zur Deckung der Unterkunftskosten verlangen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Zurück