Wer unterliegt der Sozialversicherungspflicht Wer ist selbständig tätig, wer abhängig beschäftigt?

Immer wieder müssen die Sozialgericht entscheiden, ob es sich bei einer bestimmten Beschäftigung um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Daraus leitet sich ab, ob die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterfällt und ggf. in welchen Zweigen. Beispielweise unterliegen selbständig tätige Lehrer der Rentenversicherungspflicht. 

Unsere Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert und aktuell beschleunigt sich diese Entwicklung nochmals. Kein Wunder also, dass sich viele Rechtsstreite daraus ergeben. 

Aktuell sind u.a. folgende Rechtsfragen am Bundessozialgericht anhängig: 

Unterliegt eine Lehrerin einer städtischen Musikschule aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, die in den Räumen der Musikschule unter Nutzung der dort vorhandenen Klaviere/Keyboards auf der Basis eines Rahmenlehrplanwerks Schüler*Innen der Musikschule Unterricht erteilt und an gesondert vergüteten Fachbereichs- und Gesamtlehrerkonferenzen teilzunehmen hatte, B 12 R 3/20 R, Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 BA 582/18, 17.09.2019. 

Zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung eines Fahrlehrers mit Fahrlehrererlaubnis, aber ohne Fahrschulerlaubnis, B 12 R 5/20 R, Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht, L 1 BA 15/18, 06.05.2020. 

Unterliegt eine Augenärztin der Sozialversicherungspflicht, die in einer fremden Privatpraxis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Basis eines "Servicevertrages" unter Nutzung deren Praxisinfrastruktur Patienten behandelt, B 12 R 10/21 R, Vorinstanz: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 12 BA 7/19, 27.05.2021. 

Zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung eines Kameramannes, der in den Grenzen des Auftrags Ort und Zeit der Filmaufnahme sowie die Art und Weise der filmisch-gestalterischen Themen-Umsetzung selbst bestimmt, regisseurfrei arbeitet und eigene Arbeitsmittel verwendet, B 12 R 12/21 R, Vorinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, L 14 R 5052/17, 22.04.2021. 

Existenzgründungsseminare vermitteln kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundlagen in den betrieblichen 

Kernbereichen Finanzen, Steuern und Personal und Marketing. Wissensvermittlung zu den Grundlagen unseres Sozialversicherungssystems findet meist schlicht nicht statt. Doch Kenntnisse zu der Frage, wann und in welcher Höhe SV-Beiträge fällig werden, sind für die Führung einer selbständigen Unternehmung unabdingbar. Sie schützen vor Beitragsnachforderungen im Ergebnis einer Betriebsprüfung und u.U. auch vor einer Strafverfolgung wegen Vorenthalten von SV-Beiträgen. Das alte Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ gilt nach wie vor – auch wenn sich die Arbeitswelt noch so schnell verändert. 

Ganz wichtig: Ab dem 01.April 2022 haben sich auch die gesetzlichen Regelungen zum SV-Statusverfahren geändert, ein erster Schritt, das Gesetz den Bedingungen in der Arbeitswelt anzupassen. 

Constanze Würfel 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht 

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