Wer trägt die Kosten für notwendige Reparaturen an einem Treppenlift oder andere das Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen?

Immer wieder kommt es zwischen Pflegekasse und Sozialhilfeträger zu Zuständigkeitsstreitigkeiten, wenn pflegebedürftige behinderte Menschen Hilfen benötigen.

Im Gesetz findet man dazu oft keine eindeutige Antwort.

So musste wieder einmal das oberste deutsche Sozialgericht die Arbeit des Gesetzgebers übernehmen und für eine Klarstellung sorgen. Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 25.01.2017 die Prämissen deutlich gemacht, die für eine Übernahme von Reparaturkosten durch die jeweiligen Sozialleistungsträger zu berücksichtigen sind.

Der Einbau eines Treppenliftes ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und kein Pflegehilfsmittel. Gleiches gilt für den Einbau eines Türöffnungs- und Türschließsystems oder von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse einen gesetzlich begrenzten Zuschuss (seit 2015 in Höhe von 4.000 EUR) pro Maßnahme.

Als eine Maßnahme gilt das, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich ist. Dabei ist der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten bzw. der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Hier sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. In einem der vom BSG zu entscheidenden Fälle hatte der Kläger 2009 bei der Pflegekasse als wohnumfeldverbessernde Maßnahme ein Türschließsystem und eine behinderungsgerecht angepasste Badewanne beantragt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf über 7.000 EUR. Die Pflegekasse zahlte darauf den damals geltenden maximalen Zuschussbetrag in Höhe von 2557 EUR. Sie ging von einer Maßnahme aus. Das BSG bestätigte dies in seiner Entscheidung vom 25.01.2017 (B 3 P 4/16 R).

Die vom Kläger begehret Kostenübernahme für eine 2 Jahre später notwendig gewordene Reparatur des Türschließsystems wurde mit der Begründung abgelehnt, das Türöffnungssystem sei bereits mit dem Höchstbetrag bezuschusst worden.

Reparaturen und Wartungen können grundsätzlich ebenfalls von der Pflegekasse bezuschusst werden, jedoch nur, wenn der Höchstbetrag für die bezuschusste Hilfe noch nicht ausgeschöpft ist.

Wie auch in der Entscheidung zu den Reparaturkosten eines Treppenliftes (B 3 P 2715 R) vertritt das BSG den Standpunkt, dass die bloße Reparatur eines Treppenliftes oder eines Türschließsystems keine neue Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt.

„Ein neuer Zuschuss kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden , die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren.“

Ein neuer Zuschuss kommt nach den zitierten BSG-entscheidungen auch dann in Frage, wenn bei abnutzungsbedingten Defekten die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleichkommt.

Genau hier liegen die Gestaltungsspielräume für alle Betroffenen.

Unabhängig davon hat aber das BSG in den v.g. Entscheidungen auch klargestellt, dass für Reparaturkosten, die für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen entstehen und die nicht über die Zuschussregelung der Pflegekassen finanziert werden, der Sozialhilfeträger zuständig ist. Dieser hat die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen) zu erbringen. Zumindest dies stellt eine klare Abgrenzungsregelung dar.

Wie so oft besteht ein Anspruch für die behinderten Menschen – nur ist für den Laien schwer durchschaubar, gegen wen dieser geltend zu machen ist. Dafür gibt es kompetente Berater – die bestenfalls im Vorfeld einer geplanten Maßnahme für den behinderungsgerechten Umbau einer Wohnung einbezogen werden – um die Gestaltungsspielräume, die Gesetz und Rechtsprechung lassen, auch nutzen zu können!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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