Welche Anforderungen sind an die Beratungspflicht eines Trägers der Sozialhilfe zu stellen – der BGH wird deutlich

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02. August 2018 in einer Entscheidung Menschen den Rücken gestärkt, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen nur schwer zurecht finden und auf Beratung seitens der Ämter hoffen. Er hatte über einen Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen fehlerhafter Beratung eines schwerbehinderten Klägers gegen ein Sozialamt zu entscheiden. Der schwerbehinderte Kläger hatte von 1991 bis 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte besucht. Anschließend nahm er von 2002 2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. Da es ihm nicht möglich war, zur Deckung seines Lebensbedarfes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter im Dezember 2004 beim zuständigen Sozialamt Grundsicherungsleistungen.
Die Mutter des Klägers wurde im Jahr 2011 von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Sozialamtes erstmals darüber informiert, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung haben könnte. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt seien. Normalerweise müssen Antragsteller für eine Erwerbsminderungsrente mindestens 5 Jahre versichert sein. Dem Kläger kommt aber eine Sonderregelung zugute, nach der dies nicht für Menschen gilt, die schon in den ersten 6 Jahren nach ihrer Ausbildung nicht mehr arbeiten können und trotzdem mindestens 1 Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Der Kläger verlangte daraufhin vom Sozialamt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der von 2004 bis 2011 gewährten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 50.322,61 € nebst Zinsen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger legte Revision ein. Diese war nun erfolgreich. Der III. Zivilsenat des BGH hob mit seiner Entscheidung vom 2. August das Urteil des Oberlandesgerichts auf verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Unter den gegebenen Umständen sei anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis vonseiten der Beklagten notwendig gewesen, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht kommt und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war. Der BGH verweist darauf, dass im Sozialrecht für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen. Eine umfassende Beratung des Versicherten sei die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Die Kompliziertheit des Sozialrechts liege gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht sei deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat. Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so bestehe für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I). Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für den geltend gemachten Zeitraum ein Rentenanspruch tatsächlich begründet war, so dass insoweit ergänzende Feststellungen durch das Landgericht zu treffen sind. Diese Entscheidung wird ganz sicher einige Bewegung in die sozialgerichtliche Rechtssprechung bringen…

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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