Weiterbehandlung im Krankenhaus bei fehlenden Kapazitäten in der Reha?
Bisher war umstritten, wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch einer stationären medizinischen Reha. Beispielsweise nach einem Schlaganfall schließt sich an den stationären Krankenhausaufenthalt nach der Akutbehandlung meist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme an. Doch häufig ist kein nahtloser Übergang möglich, weil es schlicht an einem freien Platz in der Rehaeinrichtung fehlt. Sozialarbeiter telefonieren sich die Finger wund… Was tun?
Das Bundessozialgericht entschied nun am 19.11.2019, dass ein Akutkrankenhaus Anspruch auf Vergütung hat, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält, Aktenzeichen B 1 KR 13/19 R. Die Revision der klagenden Krankenkasse wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das BSG aus, dass die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung entsprechend gelten, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließe die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Das Krankenhaus handelte als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall, da kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung verfügbar war.
Ob die Krankenhäuser diese Entscheidung nutzen und verfrühte Entlassungen in die Häuslichkeit damit vermieden werden, wird die Praxis zeigen.
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht