Was tun, wenn die Beiträge für eine private Krankenversicherung nicht mehr bezahlt werden können?

In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit dem 01.04.2007 eine generelle Krankenversicherungspflicht. Dies bedeutet, es muss entweder ein Vertrag mit einer privaten Krankversicherung abgeschlossen werden oder ein Versicherungsverhältnis bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Hauptberuflich selbständig Tätige sind in der gesetzlichen Krankversicherung nicht pflichtversichert. Sie haben bei die Absicherung für den Krankheitsfall die Wahl, sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern oder über eine private Krankenversicherung.

Gerade in letzter Zeit haben die privaten Krankenversicherungen ihre Beiträge zum Teil erheblich angehoben. Vielen Versicherten stellt sich daher die Frage, kann ich mir diese private Absicherung für den Krankheitsfall noch leisten und welche Alternativen habe ich?

Kurt G. ist 62 Jahre und seit fast 3 Jahren selbständig als Taxifahrer tätig. Zuvor war er 36 Jahre lang bei einem Taxiunternehmen angestellt. Mit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit wurde er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Er entschied sich für eine private Krankenversicherung. Diese hat nun bereits zum 3. Mal die Beiträge erhöht. Seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer sind in letzter Zeit eher gesunken. Er will bald in Altersrente gehen und fragt sich, wie er dann die stetig steigenden Beiträge an die private Krankenversicherung zahlen soll. Kann er in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden?

Mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hätte er in jedem Fall die Möglichkeit gehabt, freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden, da er zuvor pflichtversichert war. Nunmehr geht dies jedoch nicht mehr so einfach, da er die notwendige Vorversicherungszeit nicht mehr erfüllt.

Kurt G. ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt, bei ihm wurde ein Grad der Schwerbehinderung von 40% festgestellt. Ändert dies die Rechtslage?

Für schwerbehinderte Menschen gilt, dass sie dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden können, wenn sie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre pflichtversichert waren. Diese Voraussetzung erfüllt Kurt. Auch dann, wenn er sie selbst nicht erfüllen würde, aber seine Ehefrau oder Lebenspartnerin erfüllt diese Vorversicherungszeit, könnte er als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden. Die meisten Krankenkassen haben jedoch in ihrer Satzung eine Höchstaltersgrenze festgelegt, bis zu der ein Beitritt als freiwilliges Mitglied noch möglich ist. Diese liegt oft bei 45 Jahren. Nur einige wenige Krankenkassen haben keine Altersbegrenzung in der Satzung enthalten.

Wenn Kurt weiter privat krankenversichert bleibt, steht bei Eintritt in die Altersrente die Frage, ob er als Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden kann. Auch dies ist mit Hürden verbunden. Er muss seit der erstmaligen Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums gesetzlich versichert gewesen sein. Kurt G. erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er kann daher nicht in der Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden.

Es ist daher wichtig, sich bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dahingehend beraten zu lassen, wie man sich für den Fall der Krankheit absichert.

C. Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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