Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Mit dem Rauchen aufzuhören ist schwer. Viele sind vom Nikotin abhängig und schaffen es daher nicht ohne professionelle Hilfe. Spezielle Verhaltenstherapien in Kombination mit Hilfsmitteln, wie Nikotinpflaster, Kaugummis oder Inhalatoren gelten als erfolgversprechender Behandlungsstandard.

Eine heute 71-jährige Frau aus Schleswig-Holstein hat vor dem Bundessozialgericht geklagt. Sie rauchte seit ihrem 18. Lebensjahr und litt an COPD. Sie wollte Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung von der Krankenkasse bezahlt haben, insbesondere mit dem Arzneimittel "Nicotinell" versorgt werden. Die Kasse bewilligte ihr zwar 255 Euro, nicht aber die gesamten 1.251 Euro für eine Verhaltenstherapie und die ärztlich verordneten Medikamente zur Rauchentwöhnung. Die Revision vor dem Bundessozialgericht blieb erfolglos.

Am 28.05.2019 entschied der 1. Senat des Bundessozialgerichtes, dass gesetzlich Versicherte gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimittel zur Raucherentwöhnung haben, Az.: B 1 KR 25/18 R.

Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, es handele sich dabei um eine sogenannte Lifestylemedikation, genau wie Potenzmittel oder Botox. Das Behandlungsziel der Rauchentwöhnung könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Nach Meinung der Richter verstoße es auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nikotinabhängige Krankenversicherte nach dem Gesetz keine Arzneimittel zur Entwöhnung erstattet bekommen, alkohol- oder drogenabhängige Menschen dagegen Medikamente gegen ihre Sucht auf Kassenkosten erhalten können.

Die Richter wiesen darauf hin, dass Versicherte eine Eigenverantwortung hätten und Medikamente auch selbst bezahlen könnten. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung würden nach der Intension des Gesetzgebers vorrangig der Verbesserung der Lebensqualität dienen. Tatsächlich erfolgen Medikamentenverordnungen zur Tabakentwöhnung überwiegend aufgrund medizinischer Indikationen (COPD, KHK, Bronchialkarzinom, Tabakabhängigkeit) und eben nicht ausschließlich zur Verbesserung der Lebensqualität. Viele Experten kritisieren die derzeitige Gesetzeslage Jeder Raucher, der aufhört, entlastet das Gesundheitssystem erheblich. Tabakentwöhnung gilt als die kosteneffektivste Behandlungsmethode. Die Ungleichbehandlung von Tabaksüchtigen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Leider hat das aktuelle Urteil des BSG hier keinen Fortschritt gebracht. Der Gesetzgeber ist nun mehr denn je gefragt, hier eine Änderung herbei zu führen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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