Verabschiedung vom Hund ist unfallversichert, Anhalten, um Erdbeeren zu kaufen nicht ??

Auf dem Weg zur und von der Arbeit ist man gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch dann, wenn der Weg nur geringfügig unterbrochen wird. Zu der Frage, was eine geringfügige Unterbrechung ist, gibt es sehr unterschiedliche rechtliche Auffassungen.

So hatte das Bundessozialgericht am 04.07.2013 einen Fall (Az.: B 2 u 3/13 R) zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg mit dem PKW anhielt, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite Erdbeeren zu kaufen. Im Ergebnis stellte das BSG fest, dass kein Wegeunfall vorliegt und damit keine Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehen. Das zum Stehen bringen des PKW sei ausschließlich aus privatwirtschaftlichem Beweggrund, Erdbeeren zu kaufen, erfolgt. Die Gesamtheit des Handelns des Klägers könne nicht mehr als geringfügige und unbeachtliche Unterbrechung gesehen werden.

Demgegenüber entschied das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt am 16.05.2013 (Az.: L 6 U 12/12), dass die Verabschiedung vom Hund unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit falle. Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der auf einer nassen und unbefestigten Straße aangerannt kam und ihn versehentlich umstieß. Dabei stürzte und verletzte sich der Hundehalter am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre. Wesentliche Ursache des Sturzes sei das Rufen nach dem Hund gewesen. Auch das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen. Es stehe für jeden Einsichtigen außer Frage, dass das Umlaufen durch den Hund in keinerlei betrieblichem Zusammenhang stehe. Das Zulaufen und Anspringen des Hundes habe mit der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter nichts zu tun und der dargestellte Geschehensablauf habe nicht in einer wie auch immer gearteten Weise einem betrieblichen Zweck gedient. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und sprach dem Versicherungsvertreter Ansprüche aus Wegeunfall zu. Ein Richtungswechsel, ein Verlassen des versicherten Weges oder gar eine (beabsichtigte)längere Pause und Beschäftigung mit dem Hund sei fernliegend. Das Rufen des eigenen Hundes sei auch isoliert betrachtet mit keiner besonderen Gefahr verbunden gewesen. Hätte die Frau des Klägers als Fahrerin eines PKW aufgrund schlechter Wegeverhältnisse den Kläger angefahren, wäre eine Argumentation, wie sie die Unfallkasse und die Vorinstanz vornahm, wohl fernliegend.

Diese beiden aktuellen Entscheidungen belegen ein weiteres Mal, das bei der Frage, ob ein Unfall als Arbeits- oder Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, im konkreten Fall der Sachverhalt sehr genau ermittelt werden muss und sehr feine Unterschiede diese Frage entscheiden können.

Natürlich müssen Sie nicht jedes Mal, wenn Sie Erdbeeren kaufen oder sich von Ihrem Hund verabschieden, erst Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin anrufen – aber wenn ein Unfall passiert sein sollte, ist anwaltliche Beratung regelmäßig wertvoll.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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