Unfallversicherung für freiwillige Helfer

„Der Herr schützt dich vor allem Unheil, er bewahrt dein Leben. Er gibt auf dich Acht, wenn du aus dem Hause gehst und wenn du wieder heimkehrst. Jetzt und für immer steht er dir bei!“ (Buch der Psalmen 121, 7–8)

Über 23 Millionen Menschen engagieren sich in ihrer Freizeit in Deutschland ehrenamtlich. Damit tragen sie entscheidend zum Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei. Auch der Katholikentag in Leipzig lebt vom Engagement vieler ehrenamtlicher Helfer. Unterliegen diese freiwilligen Helfer eigentlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für freiwilliges Bürgerengagement ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dort sind auch die Personengruppen genannt, die gesetzlich unfallversichert sind. Drei Gruppen sind zu unterscheiden: Versicherte kraft Gesetzes, Versicherte kraft Satzung der Unfallkasse und freiwillig Versicherte.

Kraft Gesetzes sind die nachfolgend genannten Personengruppen versichert:

• Unentgeltlich in Rettungsunternehmen bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz Tätige

Hierzu zählt etwa das Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Technischen Hilfswerk, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser Hilfsdienst, der Deutschen Rettungsflugwacht sowie der Bergwacht.

• Unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige

Dazu gehören z.B. das Diakonische Werk, der Paritätische Wohlfahrtsverband, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz oder die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

• Ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften und im Bildungswesen Tätige sowie Personen, die in

Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden Dazu gehören z.B. ehrenamtliche Stadtrats- oder Gemeinderatsmitglieder, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz, gewählte Elternvertreter und ehrenamtlich Lehrende.

• Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden.

Hierzu gehören z.B. Ministranten, Mitglieder des Kirchenchores, die am Gottesdienst mitwirken und Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderats. Einrichtungen können beispielsweise die Notfallseelsorge, ein Missionswerk oder die Bibelschule sein. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für die genannten Tätigkeiten ist versichert.

• Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft • Personen bei Teilnahme an gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr, am Freiwilligendienst aller Generationen und am entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“. Auch für den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst besteht Unfallversicherungsschutz.

• Engagierte, die wie Beschäftigte tätig werden

Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche, ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit. Das Fällen eines Baumes im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, das Ausführen eines Hundes, für den man beim Tierschutzverein die Patenschaft übernommen hat, oder das Mähen öffentlicher Rasenflächen durch Anwohner zur Verschönerung des Ortsbildes – all das sind Verrichtungen, für die der Versicherungsschutz im Einzelfall durch Sozialgerichte festgestellt wurde. Kraft Gesetz Versicherte müssen nicht individuell zur Versicherung angemeldet werden.

Die Unfallkassen der Länder können durch Regelung in ihren Satzungen den Versicherungsschutz auf weitere ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte erstrecken. Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation erfolgen. Zudem muss auch die konkrete Tätigkeit gemeinnützig sein bzw. mildtätigen Zwecken dienen. Grundsätzlich kommen z. B. in Betracht: Personen in Stiftungen zur Vermittlung von Kunst und Kultur an Kinder und Jugendliche, Engagierte in Bürgerinitiativen zur Erhaltung eines historischen Gebäudes, Engagierte in einer Initiative zur Unterstützung der Kinder von Einwandererfamilien.

Ebenso wie die kraft Gesetzes versicherten Personen genießen die aufgrund der Satzung Versicherten den Versicherungsschutz automatisch, wenn die in der Satzung genannten Kriterien in der Person und hinsichtlich der Tätigkeit gegeben sind.

Bestimmte Personen, die nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind, können auf Antrag freiwillig versichert werden oder sich selbst freiwillig versichern. Gemeinnützige Organisationen (z.B. Sportvereine) können für ihre gewählten Ehrenamtsträger (z.B. Vereinsvorstand, Kassen-oder Sportwart) und ihre Stellvertreter auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen.

Wer im Zuge seines Engagements einen Unfall erleidet, erhält von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Leistungen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der Krankenversicherung. Neben der ärztlichen Heilbehandlung (einschließlich der Behandlung in spezialisierten Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen) bietet die Unfallversicherung weitere bzw. umfassendere Leistungen. Bei Bedarf wird z.B. die Wohnung barrierefrei umgebaut oder ein behinderungsgerechter PKW gestellt. Tritt infolge des Unfalles im Rahmen des Ehrenamtes Arbeitsunfähigkeit ein, wird ein Verletztengeld gezahlt, bei bleibenden schweren Verletzungen auch eine Verletztenrente.

Weitere konkrete Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“. Freiwillige Helfer zum Katholikentag können also aufgrund ganz verschiedener gesetzlicher Regelungen über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein.

Im Falle eines Unfalles ist es in jedem Fall ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Kontakt mit der zuständigen Unfallversicherung aufgenommen wird. Nicht selten führt eine unüberlegte oder oberflächliche Unfallschilderung dazu, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht greifen kann.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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