Skiunfall während einer Tagung – kein Arbeitsunfall

Das Hessische Landessozialgericht hatte im Sommer diesen Jahres folgenden Fall zu entscheiden: Der 49-jährige Kläger nahm als Führungskraft einer Firma, die Tank- und Servicekartensystem vertreibt, an einer Tagung in der Zeit vom 23. Januar 2013 bis zum 26. Januar 2013 in den Bergen teil. An dem für den 25. Januar 2013 ab 8:30 Uhr vorgesehenen Programmpunkt für Skifahrer nahmen mit dem Kläger insgesamt 14 Personen teil, davon waren neun alpine Skifahrer, fünf betrieben Langlauf. Vier Teilnehmer verblieben an dem Morgen im Hotel bzw. gingen spazieren.

Der Kläger stürzte am 25. Januar 2013 beim Skifahren und zog sich diverse Verletzungen, insbesondere eine Schulterluxation zu. Er macht gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend.Die BG lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2014 ab. Zwar habe sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls auf einer grundsätzlich versicherten Dienstreise befunden. Das Skifahren am 25. Januar 2013, bei dem er verunfallte, habe jedoch nicht rechtlich wesentlichen betrieblichen Interessen gedient und sei daher nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst gewesen. Bei dem Ereignis habe es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Allein der Umstand, dass das Skifahren als Programmpunkt aufgenommen und vom Arbeitgeber finanziert worden sei, sei für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe, nicht maßgeblich. Die Skiabfahrt habe vorrangig den sportlichen Interessen des Klägers entsprochen. Schließlich wäre es nach dem Tagungsprogramm ohne Weiteres möglich gewesen, einer anderen Aktivität nachzugehen oder den Vormittag im Hotel zu verbringen, wie dies andere Tagungsteilnehmer auch getan hätten. Daher sei der Versicherungsschutz zu verneinen. Wer Zeit zur freien Verfügung hat und ein angebotenes Sportprogramm nutzt, sei nicht gesetzlich unfallversichert. Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit die Entscheidung des SG Darmstadt bestätigt. Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei immer dann gegeben, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt. Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich die Teilnahme an der alpinen Skiabfahrt nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers ergab. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Leiter der Zentralen Kundenbearbeitung beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skifahrt gehörte offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Wenn auch das unfallbringende Skifahren im Rahmen einer von der Arbeitgeberin veranstalteten Tagung stattfand, deren theoretischer sicher betriebsbezogene Inhalte aufgewiesen hat, gelte dies für das Skifahren als einem der für den Vormittag des 25. Januar 2013 vorgesehenen Programmpunkte der Tagesordnung nicht. Auch könne der Programmpunkt der Tagung "Skifahren" nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, da diese nicht allen Beschäftigten der Firma offen gestanden habe. Mein Rechtsempfinden sagt mir, das diese Entscheidung zu Recht ergangen ist, oder? Auch ich fahre gern Ski, denke aber, man sollte Dienstliches und Privates besser trennen – ansonsten läuft man im wahrsten Sinne des Wortes Gefahr, verletzt zu werden…

In diesem Sinne allen Wintersportfreunden „Ski heil!“

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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