Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem 01.08.2013

Im Sommer vergangenen Jahres sind Andrea D. und Heiko V. glückliche Eltern des kleinen Alvin geworden. Beide Eltern sind berufstätig. Im Juli diesen Jahres wird Alvin 1 Jahr alt. Andrea arbeitet als Zahnärztin und möchte ab 01.08.2013 wieder in Vollzeit arbeiten gehen. Bisher vertrauten die Eltern von Alvin darauf, dass der in den Medien propagierte Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz auch zu realisieren sei. Erste Anfragen bei Kitas in ihrem Stadtteil ergaben aber eher ein düsteres Bild. Keine der angefragten Einrichtungen konnte ihnen für August einen freien Kita-Platz anbieten. Sie werden auf eine Warteliste verwiesen. Der Arbeitgeber von Andrea möchte planen und wissen, ob sie nun ab dem 01.08.2013 das Beschäftigungsverhältnis bei ihm wieder aufnimmt. Was kann sie tun?

Kinder haben ab dem Alter von einem Jahr bis zum Alter von 3 Jahren vom 1.August 2013 an einen Rechtsanspruch auf „frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ (§ 24 Abs.2 Satz1 SGB VIII zukünftige Fassung). Die Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht, d.h. sie haben das Recht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen.

Konkret bedeutet dies, dass die Zuweisung eines Platzes in einer bestimmten Kita nur verlangt werden kann, wenn dort ein Platz zur Verfügung steht. Gibt es keine ausreichenden Plätze in einer Kita, kann der Rechtsanspruch auch durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden.

Eltern, die einen Kita-Platz anstreben, müssen sich zunächst um einen Kita-Platz bewerben. Da sie ein Wahlrecht haben, müssen sie nicht jeden Platz annehmen, der ihnen angeboten wird. Grundsätzlich haben sie Anspruch auf eine „wohnortnahe Unterbringung des Kindes“. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 dazu positioniert, welche Zeit von der Wohnung zum Betreuungsplatz als vertretbar angesehen wird. Nach Auffassung des Gerichtes dürfte es zumutbar sein, wenn der angebotene Betreuungsplatz innerhalb von höchstens einer halben Stunde von der Wohnung des Kindes aus zu erreichen ist (Urteil vom 16.06.2011Az.: 5 K 924/10).

Eltern, die für ihr Kind keine Betreuung in Wohnortnähe finden, können zur Durchsetzung des Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz Leistungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Gericht kann zwar keinen nicht vorhandenen Kita-Platz zusprechen, aber z.B. die Kommune verpflichten, in einer gerichtlich gesetzten angemessenen Frist, einen Platz zu schaffen, bsp.weise durch Gruppenaufstockungen oder Ausnahmegenehmigungen.

Einen Rechtsanspruch haben auch Kinder, bei denen beide Eltern oder ein Elternteil nicht berufstätig sind. Hier steht nur die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung zugestanden wird.

Kann kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden, muss die Stadt die tatsächlichen Kosten für eine selbst beschaffte Kinderbetreuung übernehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch für andere Städte die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen.

Zudem können die Eltern Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung vor den Zivilgerichten geltend machen, wenn der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllt wird. Als Schaden können Verdienstausfall, Aufwendungen für eine anderweitig organisierte Betreuung und auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.

Seitens der Stadt Leipzig wurde offiziell erklärt, dass alle Anstrengungen unternommen würden, um den Rechtsanspruch ab 01.08.2013 erfüllen zu können. Es werde davon ausgegangen, dass die Bedarfsberechnung in der Kindertagesstättenplanung 2013 annähernd den Bedarf ausweise, sodass die geplante Erweiterung von Plätzen in bedarfsgerechter Größenordnung erfolge. Das Verwaltungsgericht Leipzig braucht also vor diesem Hintergrund keine Klageflut zu befürchten…. oder doch?

Andrea und Heiko sind noch guter Hoffnung, dass sich für Alvin ein Kita-Platz findet….und auf der Grundlage der Berechnungen der Stadt der Betreuungsbedarf für alle Kinder gedeckt werden kann.

C.Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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