Neuregelungen zum Kindergeld ab 2012 für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese haben sich seit Jahresbeginn geändert.
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiter führende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu 4 Monaten gezahlt, z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung oder Studium.
Neu geregelt ist seit diesem Jahr, dass es keine Einkommensgrenzen beim Kindergeld für erwachsene Kinder in Ausbildung mehr gibt. Bisher durften erwachsene Kinder während der Ausbildung maximal 8.004 EUR verdienen. Dazu zählte auch die Ausbildungsvergütung. Wenn das Kind auch nur einen EURO mehr verdiente, war der Kindergeldanspruch für das komplette Jahr verloren. Ab jetzt spielt es keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient. Solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt, bekommen die Eltern weiterhin den staatlichen Zuschuss.
Doch nur wer sich in der ersten Ausbildung befindet, kann tatsächlich beliebig viel nebenher arbeiten. Für Kinder in der zweiten Ausbildung ist die Regelung komplizierter. Davon betroffen ist, wer eine Lehre abschließt und anschließend studiert oder wer sich im Freiwilligen Sozialen Jahr zum Rettungsassistenten ausbilden ließ und im Anschluss ein Studium beginnt. Auch Studenten, die ihren Bachelor-Abschluss in der Tasche haben und ein Masterstudium anschließen, sind in der zweiten Ausbildung.
Erstmalig ist eine Ausbildung dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nach geht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit (gleich ob selbständig oder als abhängiger Arbeitnehmer) dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt. War die Beschäftigung nur vorübergehend, d.h. für höchstens 2 Monate über 20 Stunden ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die Arbeitszeit durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Ein Minijob, der mit 400 EUR pro Monat bezahlt wird, ist unschädlich, d.h. hier wird Kindergeld weiter gezahlt. Unschädlich ist auch jede Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird. Wer also beispielsweise nach dem Studium eine Lehre macht, kann in diesem Ausbildungsverhältnis getrost auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und bekommt trotzdem weiter Kindergeld.
Auch wenn die Neuregelung eine große Erleichterung für viele Eltern bringt, ist die Regelung im Einzelfall doch wieder so kompliziert, dass es sich im Interesse unserer jungen Leute – und des Eltern-Geldbeutels lohnt, im Zweifel einen fachlichen Rat einzuholen.
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht