Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen

Nach einer gestern in den Pressemedien veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 18.12.2012 unter dem Az:: L 3 U 199/11 entschieden die Richter, dass Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen sind.

Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte um ihre Person am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurück führt. Hierfür beantragte sie bei der für sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse hatte den Antrag abgelehnt, da keine Berufskrankheit vorläge. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sind. Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies sind derzeit 73 Positionen. Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten oder erfüllt sie nicht bestimmte Voraussetzungen, die in Paragraf 9 Abs. 1 SGB VII näher definiert werden, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht. In dem Rechtsstreit, der der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes zugrunde lag, stellten die Richter fest, dass die psychischen Gesundheitsstörungen aufgrund Mobbing am Arbeitsplatz auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Aus meiner Sicht ist die Entscheidung ein weiterer Grund, alles zu unternehmen, um Mobbing am Arbeitsplatz zu vermeiden. Viele psychische Erkrankungen ließen sich verhindern, würde sich das Klima in unserer auf Leistung orientierten Arbeitswelt deutlich vermenschlichen. Vielleicht ein guter Vorsatz für jeden Einzelnen von uns, die goldene Regel „Behandle andere so, wie du möchtest, dass sie dich behandeln im Alltag umzusetzen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine gesundes und glückliches 2013!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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