Leistungsbewilligung von Rehabilitationssport und Funktionstraining darf nicht auf eine Höchstdauer begrenzt werden
BSG stärkt die Rechte der Patienten:
Das Bundesssozialgericht hatte im vergangenen Jahr über 4 Revisionen zu entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme für das Funktionstraining/Rehabilitationsport durch die gesetzlichen Krankenkassen ging. In 2 Fällen ging es um Patienten mit rheumatoider Arthritis/chronischer Polyarthritis, in einem Fall um einen Patienten mit degenerativer Spinalkanalenge und in einem Fall um einen Patienten mit Polymyalgie und Fibromyalgie.
Nach § 43 SGB V und § 44 Abs.1 Nr.3 und 4 SGB IX haben Patienten Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Form von Funktionstraining und Rehabilitationssport. Ist die Bewilligung dieser Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig, besteht darauf ein Rechtsanspruch.
Die Krankenkassen hatten bisher die Auffassung vertreten, dass eine Leistungshöchstdauer von 12 bzw. 24 Monaten gelte, sofern keine Anhaltspunkte für ein krankheits- oder behinderungsbedingtes Fehlen der Motivation vorliegt. Dabei beriefen sich die Krankenkassen auf die Rahmenvereinbarungen über den Rehabilitationsport und das Funktionstraining 2003 und 2007.
Das Bundesssozialgericht hat in einer Entscheidung vom 17.06.2008, Az.: B 1 KR 31/07, nunmehr eindeutig klar gestellt, dass eine Beschränkung der Anspruchshöchstdauer auf 12 bzw. 24 Monate rechtswidrig ist. Sowohl die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining 2003, als auch die überarbeitete Rahmenvereinbarung 2007 seien nichtig, da es an einer gesetzlichen Ermächtigung der Leistungsträger (insbesondere der Krankenkassen) fehle, das Funktionstraining/den Reha-sport zeitlich zu begrenzen und von der Vorlage besonderer Beweismittel (eine Bestätigung des behandelnden Arztes, dass ein Motivationsmangel vorliegt) abhängig zu machen.
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht