Für das neue Schuljahr 2009/2010 das Schuldbedarfspaket in Höhe von 100 € sichern

Mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 wurden „zusätzliche Leistungen für die Schule“ neu in das SGB II und SGB XII eingefügt.

Die „Hartz-IV“ Gesetzgebung stand in der Kritik, dass dem besonderen Bedarf von Kindern und Jugendlichen im Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende bislang nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Außer den Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen wurden keine weiteren einmaligen Leistungen für Schulbedarf erbracht. In Betracht kam allerhöchstens die Gewährung eines Darlehens.

Mit dem Familienleistungsgesetz wird nun Schülerinnen und Schülern unter bestimmten - im Gesetz einzeln genannten Voraussetzungen - ein sogenanntes „Schulbedarfspaket“ gewährt.

Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten gem. § 24a Satz 1 SGB II bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 EUR.

Voraussetzung ist, dass mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. D.h. Anspruch auf das Schulbedarfpaket hat auch ein Schüler, der selbst nicht hilfebedürftig ist.

Nach § 24a Satz 2 SGB II erhalten auch Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, die Leistungen nach Satz 1 unter der Voraussetzung, dass sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen nach dem SGB II erhalten. Also auch Schüler, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr bei den Eltern wohnen und „berechtigt“, d.h. mit Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers, eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, erhalten das Schulbedarfspaket.

Die Leistung erfolgt in Form einer Geldleistung und soll für den Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien genutzt werden.

Der zuständige Leistungsträger kann in begründeten Fällen einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

Der neue § 24a SGB II wird erst ab 01.08.09 gelten, sodass das Schulbedarfspaket erstmalig für das Schuljahr 2009/20010 zur Auszahlung kommt.

Eine ähnliche Regelung zur Gewährung eines Schulbedarfspaketes enthält auch der § 28a SGB XII.

Verfassungsrechtlich zumindest bedenklich ist die vom Gesetz vorgenommene Beschränkung auf Schüler der Jahrgangsstufen 1 – 10 der allgemeinbildenden Schulen. Ausgenommen von der Leistung sind damit Schüler der gymnasialen Oberstufe ( Klassen 11 bis 13) und der Fachoberschulen. Ähnlich wie bei der zwischenzeitlich dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Frage nach der Grundlage der verminderten Kinderregelsätze ist auch die Festlegung auf den Betrag von 100 € ohne jede wissenschaftliche Untermauerung aus der Luft gegriffen und daher zu kritisieren.

Ich rate daher betroffenen Familien rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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