Elterngeld für Pflegeeltern nur bei Adoptionspflege

Essen/Berlin (dpa/tmn). Pflegeeltern haben nur im Fall einer so genannten Adoptionspflege Anspruch auf Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 09. März 2012 (AZ: L 13 EG 37/11) als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Bei Pflegeeltern von Kindern, deren Eltern einer Adoption noch nicht zugestimmt hätten, würde eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung fehlen.

Eine Frau hatte im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Pflegemutter verlangte, ihr für die Pflegetochter Elterngeld zu zahlen. Sie wollte damit ebenso behandelt werden wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufnehmen (so genannte Adoptionspflege). Ihnen räumt das Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld ein. Die Frau argumentierte, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe sogar ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden sei. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es hier, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt habe und es sich daher nicht um eine Adoptionspflege handele.

Informationen: www.anwalt-im-sozialrecht.de

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