Die Rechtssprechung der Sozialgerichte zum Wegeunfall bleibt auch 2018 für Juristen wie Laien eine Glaskugel…

Das Bundessozialgericht hatte zuletzt am 31.August 2017 mehrere Fallkonstellationen zum Wegeunfall entschieden. Eine selbständige freiwillig unfallversicherte Friseurmeisterin knickte auf dem Weg zur Waschmaschine in ihrer Privatwohnung um und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Da sie ihre Geschäftswäsche waschen wollte und dies zu ihren Aufgaben als Friseurin gehört, stehe dieser Unfall unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (B 2 U 9/16 R). Ein gesetzlich Unfallversicherter machte auf dem Weg zur Arbeit einen kurzen Abstecher zum Bäcker um sich als Verpflegung für den Arbeitstag Semmeln zu kaufen. Da die „objektive Handlungstendenz“ auf dem Abstecher dem privaten Bereich zuzuordnen sei, entschied das BSG – kein Wegeunfall zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung (B 2 U 1/16 R). Das gleiche Schicksal teilte ein gesetzlich Unfallversicherter, der auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause kurz beim Metzger anhielt (B 2 U 11/16 R). Mehr Erfolg hatte ein gesetzlich Unfallversicherter, der, um auf Arbeit kommen zu können, aus dem Dachgeschossfenster seiner Wohnung herabkletterte, da die Außentür des Mehrfamilienhauses versperrt war. Er stürzte auf das Flachdach unterhalb seiner Dachgeschosswohnung und brach sich dabei den rechten Unterschenkel. Sein Unfall wurde als Wegeunfall anerkannt. Selbst der Umstand, dass die Blutuntersuchung einen positiven Kokainbefund ergab, führte nicht dazu, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ihm versagt wurde (B 2 U 2/16 R). Im Verfahren B 2 U 3/16 R hatte das BSG am 23.Januar 2018 zu entscheiden, ob ein Wegeunfall vorlegt, wenn ein Versicherter, bevor er mit dem PKW seinen Arbeitsweg antritt, zu Fuß auf die Straße geht, um diese auf Glätte zu untersuchen und dabei stürzt. Nein, ein Wegeunfall liegt nicht vor, zwar sei die Handlungsweise vernünftig, objektiv erforderlich oder rechtlich geboten sei sie hingegen nicht. Das Landesssozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 26.09.2018 in einem Verfahren unter dem Az.: L 16 U 26/16: Wer auf dem Rückweg vom Kindergarten der Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz einen Unfall erleidet, genießt keinen Versicherungsschutz. Der klassische Arbeitsweg sei zwar im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Da aber beim Heimarbeitsplatz Wohnung und Arbeitsstätte sich am selben Ort befinden, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit- anders als bei Versicherten, bei denen Wohnung und Arbeitsstätte auseinanderfallen, privat. Es stellt sich nicht nur für das Gericht die Frage, ob das noch zeitgemäß ist. Für den 27.11.2018 stehen wieder zwei BSG-Entscheidungen zum Wegeunfall an. Ein Sturz auf der häuslichen Kellertreppe, die zum „home-office“ führt (B 2 U 28717 R ) und ein Sturz auf der Treppenstufe vor der Haustür eines Wohnhauses, in dem sich die Klägerin ihren PKW-Schlüssel für die Fahrt zur Arbeitsstätte bzw. für Einkäufe für ihren Arbeitgeber holte.
Meine Prognose – die Beschäftigte im „home-office“ wird wieder mal den Kürzeren ziehen. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, die veränderte Arbeitswelt zur Kenntnis zu nehmen und den Versicherungsschutz zu erweitern. Bis dahin hilft nur eine kompetente anwaltliche Beratung!

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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