BSG verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme höherer Kosten bei einer notwendigen Hörgeräteversorgung
Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009 im Verfahren B 3 KR 20/08 R entschieden, dass schwerst Hörgeschädigte Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten haben, die „ die bestmögliche Angleichung an des Hörvermögen Gesunder erlauben“. Eine Begrenzung auf Festbeträge sei insofern nicht zulässig. Grundsätzlich müssten Festbeträge so ausgestaltet sein, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet ist. Dabei stünden die Krankenkassen in der Verantwortung, für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen und diese auch hinsichtlich ihrer Auswahlmöglichkeiten zu beraten.
Bleibe ein Versicherter angesichts seiner Hörbehinderung auch mit Festbetragshörgeräten deutlich hinter dem umfassenden Hörvermögen Gesunder zurück, muss er sich nicht auf Festbeträge verweisen lassen. Dann ist die Krankenkasse verpflichtet, auch darüber hinausgehende Kosten einer Hörgeräteversorgung zu übernehmen. Im vom BSG zu entscheidenden Fall waren dies rund 4.000 EURO.