BSG entschied zu Kosten der Unterkunft nach Umzug von Hartz IV Empfängern

Bundessozialgericht bestätigt : Auch für Harzt IV Empfänger gilt der Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“(Art 3 Abs 1 GG) und „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“( Art 11 GG)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Träger der SGB II Leistungen verpflichtet ist, nach einem Umzug von Bayern in eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, diese Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Auch die ARGE Leipzig lehnte in der Vergangenheit häufig die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach einem Umzug, den sie nicht für erforderlich hält, ab und bewilligte nur Kosten der Unterkunft, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort des Leistungsempfängers gewährt worden sind.

Bleibt nun zu hoffen, dass diese Bewilligungspraxis der ARGEn nach der BSG Entscheidung vom 1. Juni der Vergangenheit angehört.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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