Bizepssehnenriss ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Immer wieder gibt es mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern Streit darüber, ob ein Bizepssehnenriss Folge eines Unfallgeschehens ist, dass als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist. Oft kann der Nachweis durch die Versicherten nur schwer geführt werden. Viele Hürden hinsichtlich der Kausalität sind zu nehmen. Ein Steinmetz hat Ende letzten Jahres ein positives Urteil gegen die Berufsgenossenschaft erwirken können.

Der selbstständige Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 kg schweren Findling an einen Kunden aus. Als er den nassen und glatten Stein anhob, rutschte dieser ihm aus den Fingern. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, es fehle an einer äußeren Gewaltanwendung. Der 63-jährige Steinmetz erhob hiergegen Klage.

Das Hessische Landessozialgericht stellte mit Urteil vom 04.11.2020, Az. L 3 U 155/18, fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge z.B. auch ein Stolpern. Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze. Daher sei – entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft - durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen. Der Bizepssehnenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.

Letzteres ein echter Glücksumstand für den Steinmetzt, denn in der Regel bestehen bei einem 63-Jährigen bereits verschiedenste degenerative Befunde, sodass es häufig spätestens diesbezüglich zu einem Rechtsstreit kommt. Hier ist dann gutachterlich festzustellen, ob die degenerativen Vorschäden so dominat waren, dass dem Unfallgeschehen nur eine untergeordnete Rolle als sogenannte Gelegenheitsursache zukommt. Nur, wenn das Unfallgeschehen hinweg gedacht werden kann und es zur gleichen Zeit zu einer Schädigung bsp.weise der Bizepssehne in gleichem Umfang gekommen wäre, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist der Unfall hingegen eine wesentliche Mitursache, hat der Versicherte Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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