Besteht eine Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge ?

Der Arbeitgeber von Wolfram V. hat vor vielen Jahren für diesen eine Direktversicherung in Form einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Der Arbeitgeber schloss dafür zugunsten von Wolfram V. einen Lebensversicherungsvertrag ab und zahlte die Beiträge direkt bei der Versicherung ein.

Als der Arbeitgeber von Wolfram V. 2007 in Insolvenz ging, wurde Wolfram V. arbeitslos. Auf Anraten des Versicherungsunternehmens, bei dem zu seinen Gunsten die Lebensversicherung bestand, übernahm er mit Wirkung vom 01.04.2007 nahtlos diese Versicherung und zahlte künftig die Lebensversicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer selbst ein.

Im Juni 2010 wurde Wolfram V.60 Jahre und er erhielt von dem Lebensversicherungsunternehmen die vertraglich vereinbarte Kapitalleistung nach Ablauf der Vertragslaufzeit in Höhe von über 30.000 EUR ausgezahlt.

Nun erhielt er von seiner Krankenkasse die Mitteilung, dass er auf diese Kapitalauszahlung Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss? Er fragt sich nun, ob dies rechtmäßig ist.

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde beschlossen, dass auf Auszahlungen aus einer Direktversicherung SV-Beiträge zu zahlen sind. Dies gilt auch für alle Direktversicherungen, die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme auf einen 10-Jahreszeitraum umgelegt, auf die sich monatlich ergebenden Teilbeträge sind SV Beiträge zu entrichten.

Eine gegen diese generelle Beitragspflicht erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Eine andere Verfassungsbeschwerde zum Verfahren 1 BvR 1660/08 hatte hingegen 2008 Erfolg. Es handelt sich hierbei um so genannte „gemischte“ Direktversicherungen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auf Direktversicherungen, die bei einem Arbeitsplatzwechsel oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer übernommen und von diesem allein fortgeführt werden, nur eine anteilige Beitragspflicht besteht. Beitragsfrei bleibt der Teil der Kapitalauszahlung, der anteilig auf der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer beruht. Das heißt, es können nur auf den Anteil der Auszahlungssumme SV-Beiträge verlangt werden, der auf der Laufzeit als Direktversicherung über den Arbeitgeber beruht.

Wolfram V. muss also nur auf den Teil der Kapitalleistung SV Beiträge zahlen, der auf der Laufzeit des Versicherungsbetrages bis zum 31.03.2007 beruht.

Wolfram V. muss sich von dem Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung einholen, aus der ersichtlich ist, welcher Anteil der Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 30.000 EUR auf der Laufzeit als Direktversicherung über den ehemaligen Arbeitgeber und welcher Anteil auf seiner privaten Beitragszahlung beruht. diese Bescheinigung legt er seiner Krankenkasse vor, die dann eine Berechnung der jeweils fälligen KV –und PV-Beiträge vornimmt.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Versicherungsvertrag auch tatsächlich auf den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer umgeschrieben wird. Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer die Beiträge selbst gezahlt hat.

Arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung sind bei Neuverträgen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, bis zu einem bestimmten Grenzbetrag beitragsfrei.

Für Altverträge, die vor dem 31.12.2004 geschlossen wurden, gelten zudem besondere Übergangsregelungen hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit.

In jedem Fall empfiehlt sich bei Altverträgen durch das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einer Anpassung des Vertrages auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Steuer- und Beitragspflicht überprüfen zu lassen.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Zurück