Besteht bei Bezug von Bürgergeld ein Urlaubsanspruch?
Nein, grundsätzlich besteht beim Bezug von Bürgergeld kein Urlaubsanspruch. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss für dieses auch erreichbar sein. Empfänger von Bürgergeld sollen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie müssen kurzfristig Bewerbungsgespräche wahrnehmen können. Dennoch ist bei Bezug von Bürgergeld ein Urlaub nicht gänzlich ausgeschlossen. Leistungsempfänger dürfen sich laut § 7 der Erreichbarkeitsverordnung („Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund“) bis zu drei Wochen pro Jahr aus dem ortsnahen Bereich des Jobcenters entfernen – vorausgesetzt, sie melden dies zuvor an und es liegt seitens des Jobcenters kein wichtiger Grund vor, der dagegenspricht.
Machen Sie ohne Zustimmung vom Jobcenter Urlaub, so erlischt Ihr Anspruch auf das Bürgergeld. Das gilt nicht nur für den monatlichen Regelsatz, sondern auch für die Übernahme der Kosten der Unterkunft. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar eine Genehmigung haben, aber im Anschluss länger als drei Wochen nicht erreichbar sind.
Das Jobcenter muss einer Ortsabwesenheit zustimmen, wenn triftige Gründe für diese vorliegen. Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor bei der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt, bei Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bürgergeldempfänger sich auf Einladung einer Kultureinrichtung fast 3 Monate in Sao Tome` (afrikanischer Inselstaat im Golf von Guinea) aufhalten wollte. Das Jobcenter hatte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abgelehnt.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung vom 05.10.2023, Az.: L 18 AS 778/23 darauf hin, dass der Kläger unabhängig vom Grund der Abwesenheit (selbständige Tätigkeit, künstlerische Tätigkeit, Urlaub) für seinen etwa dreimonatigen Aufenthalt in São Tomé von vornherein keine Zustimmung für seine Ortsabwesenheit erhalten konnte bzw dieser Aufenthalt nur ohne Leistungsgewährung möglich war. Denn der Kläger hatte diesen dreimonatigen Aufenthalt geplant und stand den Eingliederungsbemühungen des Jobcenters damit über einen erheblichen Zeitraum nicht zur Verfügung.
Auch das Sächsisches LSG bestätigte in einem Beschluss vom 10.03.2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Az.: L 3 AS 1157/21 B ER, dass unabhängig vom Grund der Abwesenheit (Beruf, Urlaub, Familie) eine Bürgergeldbezieherin für ihren etwa fünfmonatigen Aufenthalt in Taiwan keine Zustimmung für ihre Ortsabwesenheit erhalten kann.
Bei längeren Urlaubsreisen (Abwesenheiten ohne wichtigen Grund) ist es möglich, für die ersten 3 Wochen eine Zustimmung zu beantragen und den weiteren Teil der Reise dann ohne Leistungsfortzahlung anzutreten. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Bürgergeld wieder nach der Rückkehr.
Für Bürgergeldempfänger, die nur „aufstocken“, weil sie erwerbstätig sind, ist für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs keine Zustimmung erforderlich. Dies gilt dann, wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt (aktuell 538€) und dem Jobcenter vorab einmalig mitgeteilt worden ist, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
Das sind zugegeben allerhand Hürden…, aber mit dem Blick auf das Mögliche – wünsche ich einen schönen Sommerurlaub !!
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht