Bescheid ungenau: Arbeitslosengeld II kann nicht zurückgefordert werden

Detmold/Berlin (dpa/tmn). Will das Jobcenter Arbeitslosengeld II zurückfordern, muss im Bescheid genau vermerkt sein, welche Leistungen es in welchem Zeitraum zu Unrecht bewilligt hat. So entschied das Sozialgericht Detmold am 10. Oktober 2011 (AZ: S 10 (8) AS 301/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Mann wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die zuständige Behörde Hartz IV-Zahlungen in Höhe von rund 4.500 Euro für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 pauschal zurückforderte. Der Kläger habe eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben. Dies bestritt der Mann und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Rückforderungsbescheid genüge nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Auch spätere Berechnungsprotokolle könnten diesen Verstoß nicht beheben. Es liege also nicht nur ein bloßer Verfahrens- oder Formfehler vor. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts – also die Genauigkeit der einzelnen Angaben – sei Bestandteil der inhaltlichen Prüfung. Ob die Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit hat, einen neuen Bescheid zu erlassen, musste das Gericht allerdings nicht entscheiden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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