Therapie statt Strafe
15.09.2015Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und steht fest, dass er die Tat auf Grund einer Drogenlabhängigkeit begangen hat, so kann gemäß § 35 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen.