Angehörigen-Entlastungsgesetz stärkt Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Angehörigenentlastungsgesetz kommt. Das hat das Bundeskabinett am 14.08.2019 beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell entlastet.
Viele Angehörige werden vom Sozialamt in Anspruch genommen, wenn ihre Eltern oder Kinder Sozialhilfe beziehen, weil sie zum Beispiel pflegebedürftig sind. Das stellt in vielen Fällen einen erheblich belastenden Einschnitt in die Lebenssituation der Betroffenen dar. Das Angehörigenentlastungsgesetz sieht vor, dass Angehörige künftig erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro vom Sozialamt in Anspruch genommen werden — und zwar in der gesamten Sozialhilfe. Bisher galt diese Regelung nur bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für Angehörige von volljährigen Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz erhalten, fällt dieser sogenannte Unterhaltsrückgriff in Zukunft sogar vollständig weg. Darüber hinaus werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in folgenden Bereichen gestärkt: Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, nach der Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichzustellen sind. Der gleiche Anspruch wird auch für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt. Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab 1.1.2020 existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Leistung, auf die nach dem SGB IX ein Rechtsanspruch besteht. Neue Rechte für die Betroffenen – neue Pflichten für die Sozialleistungsträger – die hoffentlich rechtmäßig erfüllt werden.
Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht