Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze für freiwillig Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2018

Für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung werden ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem neuen Verfahren festgesetzt. Das gilt auch für Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und daneben noch selbstständig tätig sind. Auch bisher bildete der Einkommenssteuerbescheid die Grundlage für die Festsetzung der Beiträge freiwillig Versicherter. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen blieb bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend.

Legte ein Versicherter einen Einkommenssteuerbescheid vor, dann konnten bisher die Beiträge grundsätzlich nur ab dem Folgemonat der Ausfertigung des Steuerbescheides bzw. der Vorlage bei der Krankenkasse angepasst werden. Legte das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und hätte sich daraus eine günstigere Beitragsbemessung ergeben, erfolgte eine Beitragsanpassung erst ab dem Monat nach Vorlage dieses Steuerbescheids.

Beispiel: Es erging am 15.05.2016 ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014. Der Versicherte legt diesen seiner Krankenkasse am 28.05.2016 vor. Der Bescheid weist ein höheres Einkommen als im Steuerbescheid des Vorjahres 2013 aus. Der Versicherte zahlte erst ab dem 01.06.2016 höhere Beiträge. Legte der Versicherte den Bescheid erst ein Jahr später, also am 15.05.2017 vor, erfolgte gleichwohl eine rückwirkende Anpassung ab dem 01.06.2016. Es ergab sich eine hohe Nachforderung. Wies aber der Steuerbescheid 2014 ein niedrigeres Einkommen als 2013 aus, dann erfolgte die Beitragsanpassung erst mit der Vorlage, also erst ab dem 01.06.2017. Da vielen freiwillig Versicherten diese Regelung nicht bekannt war, kam es oft zu erheblichen Nachzahlungen bzw. zu einer Beitragslast, die in keinem Verhältnis zu den aktuellen tatsächlichen Einkommensverhältnissen stand. Für die Zeit bis 31. Dezember 2017 bleibt dies auch so.Ab dem 01.01.2018 erfolgt erst nach Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr rückwirkend eine endgültige Festsetzung auf dieser Grundlage.

Beispiel: Die Beitragsfestsetzung für 2018 ist zunächst vorläufig. Wird in 2019 der Beitragsbescheid für 2018 erlassen, erfolgt eine endgültige Festsetzung rückwirkend für das Jahr 2018. Dadurch werden Einkommensschwankungen vollständig berücksichtigt und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Waren die Beiträge bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Ganz sicher wird diese Neuregelung auch zu einer Herausforderung für die Steuerberater/-innen, die nun im Interesse der Versicherten die Einkommenssteuererklärungen zeitnah auf den Weg zu bringen haben.

Constanze Würfel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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