Abi in der Tasche – und nun ? Erstmal raus…Erstmal Geld verdienen…
Aktuell sind wieder viele Abiturienten auf der Suche nach einem Job, um sich z.B. eine Urlaubsreise zu finanzieren oder auch um ein Praktikum für ihren späteren Studiengang zu absolvieren. Aber wie ist das dann mit der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung? Entscheidend ist dabei die Frage, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt.
Vereinzelt sehen Ausbildungs- oder Studienordnungen Praktika vor, die vor Beginn des Studiums ausgeübt werden müssen. Sofern in diesem Pflichtpraktikum Arbeitsentgelt erzielt wird, sind die Praktikant*Innen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts und der Dauer der Beschäftigung als zur Berufsausbildung Beschäftigte in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig.
Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, hat der Arbeitgeber die Praktikant*Innen bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte zu melden. Die Praktikant*Innen sind als Selbstzahler in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, sofern sie nicht über die Eltern oder den Ehepartner kostenfrei über die Familienversicherung mitversichert werden können.
Für Abiturient*Innen, die in der Zeit nach der Schulentlassung freiwillig ein Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, gelten die allgemeinen Regelungen zur kurzfristigen und geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sofern kein Arbeitsentgelt erzielt wird, liegt auch keine melde- und beitragspflichtige Beschäftigung vor.
Abiturient*Innen, die bei Beschäftigungsbeginn gegenüber dem Arbeitgeber angeben, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufnehmen zu wollen, können grundsätzlich kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Zeitdauer der Beschäftigung drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage nicht übersteigt. Dass im Anschluss an die Aushilfsbeschäftigung eventuell tatsächlich kein Studium aufgenommen wird, ist irrelevant. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, dies nachträglich zu kontrollieren.
Abiturienten, die im Mitarbeiterfragebogen angeben, nach dem Aushilfsjob eine Berufsausbildung oder eine Beschäftigung beginnen zu wollen, gehören zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind demzufolge berufsmäßig beschäftigt. Folgende Anschlussaktivitäten sind z.B. als Berufsmäßigkeit begründende Erwerbstätigkeiten zu werten: Berufsausbildung/duales Studium, FSJ, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro.
Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro monatlich ist die Aushilfe im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Abiturient*Innen, die nach der Schulentlassung eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis 538 Euro aufnehmen, gelten generell nicht als berufsmäßig beschäftigt. Abhängig von der Dauer der Beschäftigung können sowohl die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige geringfügig entlohnte als auch für eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber wählen und sich bei der Meldung für die für ihn kostengünstigere kurzfristige Beschäftigung entscheiden.
Nicht selten geben Abiturient*Innen bei Aufnahme der Aushilfsbeschäftigung an, sich im Anschluss ins Ausland zu begeben. Diese Angabe allein ist noch kein Indiz für die Klärung der Berufsmäßigkeit. Wichtig ist vielmehr, aus welchen Gründen der Auslandsaufenthalt durchgeführt wird. Steht eine Beschäftigung im Vordergrund, ist Berufsmäßigkeit im Status der Person der Aushilfe anzunehmen.
Aushilfen sind häufig über einen Elternteil oder den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 505 Euro grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind in der Regel höher, aber unschädlich für die Familienversicherung, weil sie in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet werden.
Kompliziert? Stimmt, aber das schwerste ist geschafft – das Abi ! Alles andere findet sich! In diesem Sinne allen Abiturient*Innen einen tollen Sommer, wo auch immer!
Constanze Würfel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht